Interterritoriale Zollfreiheiten. Verkehrsbefreiungen. 159
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Nach den Königlichen Reskripten vom 29. März und 16. Sep—
tember 1726 und 24. August 1728 erstreckten sich die Zollfreiheits—
privilegien der halberstädtischen Ritterschaft nicht auf die enklavierte
Herrschaft Derenburg, weil diese eine Pertinenz der Kurmark sei.
Frei waren Lieferungen für das Militär, wenn die Regimenter
selbst kauften und mit selbstbedungenen Wagen oder Schiffen holen
ließen, nicht aber, wenn Untertanen zum Verkauf an sie zuführten.
Endlich Studentengut gegen Atteste, ein Überrest von dem geistlichen
Ursprung der Universitäten.
2. Verkehrsbefreiungen.
Ordinäre Posten, Kuriere und Staffeten waren von Zoll frei,
Extraposten dagegen ausdrücklich der Visitation und Verzollung
unterworfen. Die kursächsischen Postillone aber sollten von Zoll frei
sein, solange dort von den preußischen Extraposten kein Zoll ge—
nommen wurde, da sie sonst leicht andere Wege nehmen und den
preußischen Amtern Fahrgäste entziehen könnten.)
Den Schiffen war von jeher frei gegeben: der Proviant
für die Besatzung, Schiffsmaterial wie Kabeltaue, Staken u. a.,
Lauf- und Deckdielen. Die Seeschiffer genossen außerdem in den
Lizenten Nachlässe, um sie dadurch anzulocken. In Kolberg 10/0,
wenn die Ladung 100 und mehr Rtlr. Lizent ausmachte, sowie
Freiheit für einen Teil des Schifferguts, der Volksführung, je nach
Höhe der Lizentzahlung.) 1726 wurde dies aber für Pommern
ebenso bestimmt, wie es damit schon in Preußen gehalten wurde:
100 vom Waren-LLizent, 2450,, für der Schiffer und ihres Volks
eigene Gütern. Und zwar wurden nach dem Reglement von 1724
diese 11,30,0 vom völligen Zollsatz einschließlich Aufgeld gutgetan.
Waren, die beim Eingang aus der See verlizentiert worden
waren, sollten beim Wiederausgang seewärts in Pommern ganz,
in Preußen (1724) aber nur vom halben Lizent frei sein; ja vor
Gen.-Dir. an die magdeb. Kammer, 28. Februar 1718.
9) Für Stettin bestimmte ein Restript an das pomm. Kommissariat vom
12. Oktober 1720: Die Volksführung soll wie bisher, so auch ferner lizent- und
atzisefrei einpassiert werden, es sollen aber nur bestimmte approbierte Sachen,
keine Laufmannswaren darunter verstanden, und von der zum Winter aus ab—
getalelten Schiffen nach der Stadt gebrachten Volksführung 2, Lizent und Akzise
gezahlt werden (Stettin K.⸗A. XII. 7).