Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Zollbefreiung nur durch den König. 161 
n 
n 
f 
f⸗ 
en 
nt 
B. 
her 
N⸗ 
8⸗ 
azu 
M 
gen 
zuch 
Jers 
idig 
M 
ache 
ger⸗ 
ind⸗ 
ob es dies wenigstens tun dürfe, wenn der König abwesend sei, 
und eilige Sachen vorkämen oder Gesuche fremder Mächte, denen 
wegen der reziproken Freiheit dergleichen Pässe nicht versagt werden 
könnten, entschied er: „Ist ja 8 Tage Keine Eile sollen nur Paß 
mit Staffette schicken, in 8 Tagen haben Sie wieder“.) Auch als 
die magdeburgische Kammer die zu besorgenden Weiterungen mit 
Sachsen vorstellte, wollte er davon nicht abgehen.“) Tatsächlich 
wurden im März 1723 kursächsische Salztransporte von Sülldorf und 
Staßfurt, obwohl ihre Zollfreiheit zweifellos war, zum Deponieren 
des Zolls genötigt und Salzwagen arrestiert, weil die Kammer 
keine Freipässe erteilen durfte, und von Berlin noch kein Bescheid 
da war. Erst geraume Zeit später kam der Bescheid, das Salz 
und die zurückgeschickten leeren Fässer sollten frei passieren, um so 
mehr, da sonst von Sachsen zu besorgen sei, daß es die nach 
Franken fahrenden Salzkärrner und die Königlichen Salzschiffe an— 
halten möchte.8) 
Eine Milderung des Verfahrens scheint später doch eingetreten 
zu sein, denn in der klevischen Wehrzoll-Instruktion von August 
1725 und in der Landzollrolle für Minden-Ravensberg von 1727 
wird zwar vorgeschrieben, daß ein vom König eigenhändig unter— 
schriebener Paß einzuholen sei, aber auch zugestanden, daß in 
pressanten Fällen von der Kammer Erlaubnis erteilt werden könne, 
mit der Bedingung, daß zulängliche Kaution hinterlegt und die 
Königliche Approbation durch die Kammer jedesmal eingeholt werde. 
Schon vorher war zugegeben worden, daß des Fürsten zu Anhalt— 
er Güter gegen Vorzeigung eines Passes frei passiert werden 
ollten.9 
Ius— 
exen 
— 
iden. 
ehen 
agte⸗ 
313 
y Auf Immediatvorstellungen vom 30. Juni und 4. Juli 1722 (Magde⸗ 
burg St⸗A. A9 Nr. 88)). 
Auch 14. Juli 1728 wegen Anhalt-Zerbst abgeschlagen. 
9) Bericht der Kammer 28. März und Reskript von Berlin 5. April 1728 
Magdeburg St.⸗A. A9 Nr. 167). 
9 5. Januar 1787 wird an alle Kammern reskribiert, daß Pferde, die 
für fremde Puissancen durchgeführt wurden, nirgends zoll- und abgabenfrei 
passiert werden sollten, selbsi nicht gegen Kaution, wenn nicht ein vom König 
unterschriebener Originalpaß dabei sei (Gen.-⸗Dir. Kurmark Tit. 279 Nr. 8). 
Mcta Borussica. Handels-, Zoll- und Aktzisepolitik II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.