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Erster Teil.
Schweden ein gleiches tat. Dieses machte aber bald wieder Schwierig—
keiten (seit 1738) und gab nur nach längerem Drängen die in—
zwischen deponierten Zölle zurück. Obwohl Friedrich Wilhelm mit
Gleichem erwidern wollte, ist ein nochmaliger Bruch vermieden
worden, und hat Preußen weiter verstanden, seinen Vorteil dabei
zu finden.)
Als einmal Dänemark einen starken Posten Schiffbauholz
durch den Stettiner Kaufmann Scherenberg bezog, schlug das aus—
wärtige Departement vor, es mit der Bedingung impostffrei passieren
zu lassen, daß auch preußisches Fürstengut in Sund, Belt und allen
dänischen Zöllen völlig frei durchgelassen werde. Friedrich Wilhelm
ging jedoch nicht darauf ein, und die Freipassierung wurde ab—
geschlagen.“)
d) Nichtstaatliche Zölle.
Die großen Hebungen, die im Besitze von Städten waren,
blieben auch in dieser Zeit starker staatlicher Zentralisation in Kraft.
Frankfurt a. O. hat zwar in den ersten Jahren um seine Rechte
kämpfen müssen. Der abgesetzte Frankfurter Wasserzöllner Cammann
hat 16. Februar 1714 nachgewiesen, daß in des Rats Niederlags—
zoll eine Reihe von Sätzen berechnet wurden, die nicht in der Rolle
enthalten waren. Die Kammer hat bei der Untersuchung 1716
diese Zollgerechtigkeit überhaupt angezweifelt, die Stadt vermochte
sie jedoch zu behaupten.s) Dagegen hat der Staat sein Obereigen—
tum an des Magistrats Land- und Wasserzoll in anderer Weise
befestigt: er behielt sich die Ernennung der Zollbeamten vor und
hat für ihre Verwaltung genaue, den staatlichen entsprechende In⸗
struktionen erteilt.
) VBgl. Aktenstücke Nr. 144.
2) Immediatbericht vom 22. Reskript an die Stettiner Regierung vom
26. April 1732 (R. 30B n. M III).
8) Frankfurt Reg.⸗»A. Fach 18 Pack IX Nr. 8; 4. Februar 1716 bestätig
die Kammer auch die Zollfreiheit der Frankfurter zu Schwedt.
9) Der Landsöllner Uckermann hat 1729 seine Stellung gegen Zahlun—
von 500 Thr. zur Rekrutenkasse erlangt, obwohl sein Jahrgehalt nur 109 Tir
betrug, dazu kamen allerdings reichliche Akzidentien. 1735 wurde ihm ein Kon—
trolleur beigegeben, und für beide Instruktionen unterm 24. November 1786
erteilt, 18. November 1737 solche auch für den Einnehmer und Kontrolleur bein
Wasser- und Niederlagszoll (Frankfurt Stadt-A. Il, 63, 4b, Frankfurt Reg.AM.