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Zweiter Teil.
zu Kleidung und Putz der Frauen.) Anderwärts mußten sie der
besseren Kontrolle halber alles verakzisen und erhielten vierteljährlich
ein nach ihrem Konsum berechnetes Fixum bar zurückgezahlt. Auf
dieselbe Weise wurde die den zuziehenden fremden Wollfabrikanten
unterm 27. September 1717 zugesicherte dreijährige Akzisefreiheit
abgelöst.?)
Es wurde auch an einige offenbar schlecht befolgte Vorschriften
erinnert: daß von allen verkauften Juwelen die 49/,0, und von den
durch Fremde in den Jahrmärkten verkauften Waren die tarifmäßige
Akzise erhoben werde, daß Fracht- und Bagagewagen von den
Toren nicht gleich nach den Häusern, sondern zu näherer Visitation
und Verakzisung nach dem Packhof fahren sollten. Nur die Kutschen
und Chaisen der Hofbedienten und anderer Passagiere von Kon—
dition durften nach Besichtigung in den Toren nach den Häusern
fahren; darauf befindliche Packen und Koffer mußten zwar auch
wie alles in den Toren versiegelt, durften aber in den Häusern
visitiert werden.
Die Baum- und Torschreiber wurden angewiesen, ihren Dienst
genau zu verrichten, ihnen zugleich aber streng verboten die Fremden
aufzuhalten und unhöflich zu behandeln oder mehr als die gewöhn—
liche Akzise zu fordern. Wie genau es jedoch mit Einhebung der
gesetzten Gefälle gehalten werden sollte, zeigt die Vorschrift, dah
für die Neuanbauenden nur die ausdrücklich benannten Bau—
materialien Steine, Kalk, Gips und Holz, dagegen nicht Kupfer
EFisen, Nägel u. dgl. frei passiert werden sollten. Auch die Miß—
bräuche in der Freiheit der Kirchen- und Schulbedienten umd
Hospitäler wurden bei Strafe untersagt.
Ergänzt wurden diese auf richtige Erhebung der Akzise und
Verhütung der vielen Unterschleife hinzielenden Vorschriften durt
die Anordnung, daß in allen Städten, wo die Akzise introduziert
sei, Kontrolleure bestellt werden sollten, vornehmlich um die Visitierer
und Torschreiber zu beaufsichtigen, da die Einnehmer die Akzise—
i) Desgleichen mußten Domänenbeamte Wein, Bier und Delikatessen, di
sie von auswärtigen Orten einbrachten, völlig verakzisen (Patent vom 29. Auguh
1719. Myl. IV, III, II, Nr. 60).
2) Reskript an die klevische Kammer, 5. April 1724 (Gen.⸗Dir. Kleve
Tit. 148 Nr. 4).