Genauere Erhebung der Akzise. 177
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ttuben während der Dienststunden nicht verlassen konnten; aber auch
in der Führung und Beaufsichtigung der Bücher und der Kassen
ollten sie mit den Einnehmern zusammenwirken, die Mühlen
ontrollieren und endlich auch für Beförderung der Wollmanufakturen
sorgen.) Nach wenigen Monaten folgten die genauen Dienst—
inweisungen für die Visitatoren, Torschreiber und Baumschließer
in den Residenzstädten?) und für die Visitatoren in den Land—
städten.) Später wurde noch angeordnet, daß die Torschreiber
zfters von einem Tor, auch von einer Stadt zur andern versetzt
werden sollten, damit sie nicht an einem Platze zu gut bekannt
würden und Defraudationen begünstigten; denn solche waren vor
illem bei den Kaufleuten sehr häufig.9
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Bei dem eifrigen Bemühen der neuen Regierung, die Staats—
einnahmen zu steigern, konnte keine Rede davon sein, daß die in
der Kriegszeit 1701 und 1708 gemachten Zuschläge zur Akzise nun
beim Frieden beseitigt wurden. Als die kurmärkischen Stände gleich
nach der Thronbesteigung um eine zeitgerechte Ermäßigung der
vährend der Kriegszeit erhöhten Kontribution und Akzise baten,
vurde ihnen erwidert: der König vertraue, daß die getreuen Unter—
anen ihre Schuldigkeit erkennen und nicht weniger dem Kaiser,
was des Kaisers ist, willig abstatten, als auch S. K. M. ihrerseits
für des Landes Konservation und Bestes landesväterlich sorgen
ind es mit höherem Beitrag, als dessen Zustand und Kräfte leiden,
nicht belegen werde.,) Die Zuschläge aber dachte man nun in die
Tarife hineinverarbeiten und die durch diese und viele andere Ver—
V Generalinstruktion für alle Kontrolleurs, 6. September 1713 (Mul. IV,
III. I. Nr. 49. Myl. Magd. V, S. 424f).
2) 31. Januar 1714 (Myl. IV, III, II, Nr. 531, 82). Val. Torschreiber⸗
Instruktion vom 2. Februar 1707 und 22. Januar 1710 (Ebenda Nr. 40 und 46).
Instruktion für die Torschreiber und Akzise⸗Kontrolleurs vom 1. November 1718
Myl. VI, II, 6. 178). Für die Torschreiber zu Frankfurt a. O. ist 30. Ok—
tober 1714, für den Akzisebuchhalter 16. Oktober eine Instruktion erlassen.
Abschr. ggez. Grumbkow, Frankfurter Reg.⸗A. R. 239, Akz., Fach 17).
9) Vom 20. Avpril 1714 (Myl. IV, III, U, Nr. 533. Mul. Magd. V,
5. 488 ff).
)1722. A. B. Behördenorganisation III, 1394.
9) Kgl. Resolution vom 22. April 1713. (Konz., Dohna, Ilgen, Printzen,
ßz. 20 RRK. Vgl. A. B. Behördenorganisation J, 380.)
Acta Borussica. Handels-, Zoll- und Arzisevolitik IT.