Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
wicht, Maß und Stückzahl versteuert, nach einer mit Zuziehung der 
vornehmsten Handelsleute regulierten billigmäßigen Toxe ohne Rück— 
sicht auf Preisveränderungen. Nur die meist in einzelnen Stücken 
eingebrachten feineren Viktualien und Delikatessen, sowie das Flösser— 
holz sollten auch weiterhin nach Talern verakzist werden, und zu 
dem Ende die Holzhändler ihre Kontrakte über das Holz jederzeit 
vorzeigen. Dagegen sollten alle außerhalb Landes oder nach 
anderen inländischen Städten oder Dörfern in gewissen Mengen 
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den Großhandlungsimpost, wieder gutgeschrieben, und die bisherige 
Seller-Akzise der Höker und Klippkrämer der Armut zum Besten 
gänzlich abgeschafft werden. Man vermeinte nun, daß wegen der 
neuen Regulierung niemand sich zu beschweren Ursache habe, und 
daß weder jemand durch eines unwissenden oder gar ungetreuen 
Visitators Taxe übersetzt noch die Kasse durch Konnivenz oder zu 
geringe Taxierung geschädigt werden könne. Dennoch wurde, wie 
es hieß, von übelgesinnten Leuten wieder ausgesprengt, die Akzise 
sei durchgehends erhöht worden, es wurden von gewinnsüchtigen 
Verkäufern die Preise aufgeschlagen und von ungetreuem Gesinde 
die Herrschaft beim Einkauf betrogen.) 
Die neuen Sätze wurden aber auch wirklich, obwohl eine Erhöhung 
mit der Umrechnung nicht beabsichtigt worden war, als höher empfunden, 
da einmal die zugrunde gelegten Warenpreise recht hoch angenommen 
waren, und da ferner viele Gewinnmöglichkeiten für die Händler 
wegfielen: diese konnten nun nicht mehr mit den Atzisebedienten 
um den Wertanschlag feilschen und in den Taxen herunterhandeln 
oder gar eine Veranschlagung in Bausch und Bogen durchsetzen. 
Als daher dieser Tarif auch in den Provinzen eingeführt werden 
sollte, erhoben sich nur Klagen und Widersprüche, um so mehr, do 
dort die Preise meist geringer waren als die Berliner, und da der 
neue Tarif auch die erhöhten Sätze auf fremde Manufakturwaren, 
die bis dahin außerhalb Brandenburgs noch nicht in Anwendung 
gekommen waren, eunthielt. 
Den Kommissariaten von Magdeburg und Halberstadt wurde 
er schon 14. März 1720 zugesandt mit dem Befehl, in den Städten 
i) Vatent vom 27. Januar 1720 bedroht das mit Konfiskation bzw. 
Leibessträfen. (Ebenda Nr. 61.)
	        
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