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Zweiter Teil.
wicht, Maß und Stückzahl versteuert, nach einer mit Zuziehung der
vornehmsten Handelsleute regulierten billigmäßigen Toxe ohne Rück—
sicht auf Preisveränderungen. Nur die meist in einzelnen Stücken
eingebrachten feineren Viktualien und Delikatessen, sowie das Flösser—
holz sollten auch weiterhin nach Talern verakzist werden, und zu
dem Ende die Holzhändler ihre Kontrakte über das Holz jederzeit
vorzeigen. Dagegen sollten alle außerhalb Landes oder nach
anderen inländischen Städten oder Dörfern in gewissen Mengen
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den Großhandlungsimpost, wieder gutgeschrieben, und die bisherige
Seller-Akzise der Höker und Klippkrämer der Armut zum Besten
gänzlich abgeschafft werden. Man vermeinte nun, daß wegen der
neuen Regulierung niemand sich zu beschweren Ursache habe, und
daß weder jemand durch eines unwissenden oder gar ungetreuen
Visitators Taxe übersetzt noch die Kasse durch Konnivenz oder zu
geringe Taxierung geschädigt werden könne. Dennoch wurde, wie
es hieß, von übelgesinnten Leuten wieder ausgesprengt, die Akzise
sei durchgehends erhöht worden, es wurden von gewinnsüchtigen
Verkäufern die Preise aufgeschlagen und von ungetreuem Gesinde
die Herrschaft beim Einkauf betrogen.)
Die neuen Sätze wurden aber auch wirklich, obwohl eine Erhöhung
mit der Umrechnung nicht beabsichtigt worden war, als höher empfunden,
da einmal die zugrunde gelegten Warenpreise recht hoch angenommen
waren, und da ferner viele Gewinnmöglichkeiten für die Händler
wegfielen: diese konnten nun nicht mehr mit den Atzisebedienten
um den Wertanschlag feilschen und in den Taxen herunterhandeln
oder gar eine Veranschlagung in Bausch und Bogen durchsetzen.
Als daher dieser Tarif auch in den Provinzen eingeführt werden
sollte, erhoben sich nur Klagen und Widersprüche, um so mehr, do
dort die Preise meist geringer waren als die Berliner, und da der
neue Tarif auch die erhöhten Sätze auf fremde Manufakturwaren,
die bis dahin außerhalb Brandenburgs noch nicht in Anwendung
gekommen waren, eunthielt.
Den Kommissariaten von Magdeburg und Halberstadt wurde
er schon 14. März 1720 zugesandt mit dem Befehl, in den Städten
i) Vatent vom 27. Januar 1720 bedroht das mit Konfiskation bzw.
Leibessträfen. (Ebenda Nr. 61.)