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Zweiter Teil.
neugewonnenen Vorpommern eingeführt.) Hier war die Alkzise
seit 1698 im Schwange, sie war viel glimpflicher als die branden—
burgische und nach Versicherung der Stettiner selbst so eingerichtet,
daß weder das Kommerzium gehindert, noch die Einwohner zu sehr
graviert waren, daß vielmehr in Stettin wohlfeil zu leben war,
und viel Verkehr da getrieben wurde. Stettin war in den Handels—
steuersätzen noch vor den anderen Städten bevorzugt. Unmittelbar
nach der Eroberung der Stadt wurden die infolge des Krieges
stockenden Steuern, die Konsumtionsakzise und die Tranksteuer,
wieder eingeführt, eine Remission wurde trotz der Bitte des
Magistrats nicht gewähri,“) ja die Kaufleute klagten bald (1716)
daß von den einkommenden Spezerei-, Apotheker- und Material—
waren 20/0 statt nach der schwedischen Akziseordnung 10/0 erhoben
werde. Selbst die in Stettin und Stralsund in der Kriegsnot
vorübergehend eingeführte Wallzulage, 2 Gr. vom Scheffel Malz,
wurde wiederhergestellt und trotz wiederholter Bitten bei der Akzise
miterhoben. Es wurde jedoch dem Generalmajor v. Lilien und
Geh. Kriegsrat Klinggräff aufgetragen, mit dem Magistrat zu—
sammen das Stettiner Akzisewesen in gute Verfassung zu bringen.)
Etwas später wurde der Regierungsrat v. Lettow beauftragt, den
vorpommerschen Tarif, und zwar unter genauem Vergleich mit dem
hinterpommerschen, neu zu regulieren; noch Ende 1720 wurde ihm
Beschleunigung anbefohlen.
Inzwischen litten die Stettiner unter den zweifelhaften Ver—
hältnissen des Übergangs. Von den vorpommerschen Kramern und
Handwerkern wurde auf den Jahrmärkten in Königlichen Städten
Lofsungsakzise wie von Fremden gefordert, und die in einer anderen
Stadt schon erlegte Akzise in Stettin nochmals ganz gefordert
statt des Nachschusses von 130/6.9 Daß die Stettiner auch über
1) Durch Kgl. Reskript vom 28. Mai 1721, vom 1. Juli ab Gtettin
Stadt⸗A. IX, 8, 80).
2) Kgl. Resolutionen, im Lager vor Stettin. 2. und 8. Mai 1715 (GStettin
Stadt⸗A. LX, 3, 71).
3) Kgl. Resolution vom 10. Mai 1715. (Ebenda.)
) Beides durch Kgl. Resolution vom 18. Dezember 1720 verboten. (Ausf.
ggez. Grumbkow, Stettin, K.⸗ A. 12, Kom.⸗S. 7.) Dergleichen kam wohl öfters
oor. Auch in Wernigerode wurde 25. Februar 1724 von den Halberstädter
Kaufleuten und Handwerkern Losungsakzise, 4 Pf. vom Taler. wider bisherigen
Brauch gefordert (Magdeburg St.⸗A. A. 171II, 1594.