Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Der pommersche Akzisetarif von 1721. 185 
Aufenthalt und grobe Behandlung auf der Akzise klagten, war eine 
allgemeine und nie endende Beschwerde; immerhin wurde ihnen 
zugestanden, daß, wenn ein Kaufmann den Ausgang von Waren 
aicht durch Torzettel bescheinigen könne, seine eidliche Angabe auch 
genüge, um ihm den Vorteil des Großhandelsimposts zu ver— 
schaffen.) 
Als nun vom 1. Juli 1721 an die hinterpommersche Akzise 
in Vorpommern erhoben wurde, beschwerten sich alle dortigen Städte. 
Die Stettiner Bürgerschaft zeigte an,?) die neue Akziseordnung sei 
so beschaffen, daß dem bereits in Agonie liegenden commercio und 
der bisherigen Bürgernahrung dadurch vollends der Garaus ge— 
macht werden dürfte, da viele Waren so gesteigert seien, daß damit 
nicht weiter zu handeln sei, um so mehr als die gravamina wegen 
der schweren Lizenten und Zölle und der unerträglichen Last der 
exzessien Einquartierung noch immer kontinuierten. Anklam, 
Demmin und Treptow klagten, daß ihr früherer Handel ohnehin 
sich nicht wieder einfinden wolle, und es wurde ihnen wegen ihrer 
Brenzlage für allen Debit nach außerhalb die Großhandelsakzise 
von 109/0 zugestanden, wogegen die Konsumtion der drei Städte 
bei den erhöhten Sätzen blieb.s) Auch die Einführung vom Berliner 
Scheffel, Maß und Gewicht bezeichneten sie als sehr schädlich für 
ihren Verkehr, den sie hauptsächlich mit Mecklenburg und Schwedisch— 
Pommern hätten, denn wenn auch nach einer Königlichen De— 
klaration die alten Maße und Gewichte für den auswärtigen Handel 
mit Auswärtigen beibehalten werden sollten, so würden diese doch 
mißtrauisch durch die zweierlei Art des Scheffels. 
Auf Königlichen Befehl vom 3. Sept. 1721 hat das Kommissariat 
eine eingehende Beratung mit Vertretern des Stettiner Magistrats, 
der Kaufleute, Kramer und Gewerke über die Akzise angestellt. 
Der Akzisedirektor Krüger suchte in den über jeden einzelnen Satz 
des neuen Tarifs geführten Verhandlungen zwar viele Bedenken 
der Stettiner zu widerlegen, das Kommissariat aber trat in seinem 
Lericht vom 24. September fast in allen Stücken dem Stettiner 
Standpunkt bei und hielt für ratsam, es bei der alten Ordnung 
. 
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) Reskript vom 29. März 1721. (Stettin, K.A. 12, Nr. 7.) 
) 11. Juli und 1. August 1721. (Stettin Stadt-A. IX, 3, 84.) 
) Reskript vom 7. November 1721. (Stettin, K.eA., Verbotene Waren 2.)
	        
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