Der pommersche Akzisetarif von 1721. 185
Aufenthalt und grobe Behandlung auf der Akzise klagten, war eine
allgemeine und nie endende Beschwerde; immerhin wurde ihnen
zugestanden, daß, wenn ein Kaufmann den Ausgang von Waren
aicht durch Torzettel bescheinigen könne, seine eidliche Angabe auch
genüge, um ihm den Vorteil des Großhandelsimposts zu ver—
schaffen.)
Als nun vom 1. Juli 1721 an die hinterpommersche Akzise
in Vorpommern erhoben wurde, beschwerten sich alle dortigen Städte.
Die Stettiner Bürgerschaft zeigte an,?) die neue Akziseordnung sei
so beschaffen, daß dem bereits in Agonie liegenden commercio und
der bisherigen Bürgernahrung dadurch vollends der Garaus ge—
macht werden dürfte, da viele Waren so gesteigert seien, daß damit
nicht weiter zu handeln sei, um so mehr als die gravamina wegen
der schweren Lizenten und Zölle und der unerträglichen Last der
exzessien Einquartierung noch immer kontinuierten. Anklam,
Demmin und Treptow klagten, daß ihr früherer Handel ohnehin
sich nicht wieder einfinden wolle, und es wurde ihnen wegen ihrer
Brenzlage für allen Debit nach außerhalb die Großhandelsakzise
von 109/0 zugestanden, wogegen die Konsumtion der drei Städte
bei den erhöhten Sätzen blieb.s) Auch die Einführung vom Berliner
Scheffel, Maß und Gewicht bezeichneten sie als sehr schädlich für
ihren Verkehr, den sie hauptsächlich mit Mecklenburg und Schwedisch—
Pommern hätten, denn wenn auch nach einer Königlichen De—
klaration die alten Maße und Gewichte für den auswärtigen Handel
mit Auswärtigen beibehalten werden sollten, so würden diese doch
mißtrauisch durch die zweierlei Art des Scheffels.
Auf Königlichen Befehl vom 3. Sept. 1721 hat das Kommissariat
eine eingehende Beratung mit Vertretern des Stettiner Magistrats,
der Kaufleute, Kramer und Gewerke über die Akzise angestellt.
Der Akzisedirektor Krüger suchte in den über jeden einzelnen Satz
des neuen Tarifs geführten Verhandlungen zwar viele Bedenken
der Stettiner zu widerlegen, das Kommissariat aber trat in seinem
Lericht vom 24. September fast in allen Stücken dem Stettiner
Standpunkt bei und hielt für ratsam, es bei der alten Ordnung
.
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) Reskript vom 29. März 1721. (Stettin, K.A. 12, Nr. 7.)
) 11. Juli und 1. August 1721. (Stettin Stadt-A. IX, 3, 84.)
) Reskript vom 7. November 1721. (Stettin, K.eA., Verbotene Waren 2.)