Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erleichterungen bei der Königsberger Akzise. 191 
Es wurden darauf einige Beschwerungen bei den Wagen 
und beim Getreidehandel abgestellt; vor allem wurde die Erhebung 
von den seewärts einkommenden Handelswaren auf einen anderen 
Fuß gesetzt, so daß der Importeur nicht die volle Akzise erlegen 
mußte, sondern alles aufgeschrieben, und mit den Kaufleuten viertel— 
jährlich abgerechnet werden sollte.) Von Weinen brauchte beim 
Fingang nur der bisherige alte Satz — jetzt als Handels- oder 
durchgangsakzise — erlegt, und nur für den Stadtkonsum der Rest 
nachgezahlt zu werden; Franzbranntwein wurde zugunsten des See— 
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Überhaupt war das ganze in so bestimmter Weise eingeführte 
Werk nichts weniger als abgeschlossen. Schon unterm 13. No— 
bember 1713 wurde eine neue Kommission zur Regulierung des 
Akzisewesens angeordnet.s) Dabei sollen die Akzisesätze genau exa— 
niniert und dem Befinden nach eingerichtet worden sein; vor allem 
st Hanf und Flachs wieder von 2 auf 1 Gr. herabgesetzt worden, 
veil sich der Handel tatsächlich wegzuziehen begann.) Dagegen 
und wohl zum Ersatz der Nachlässe ist durch ein Reskript vom 
12. Juli 1712 der Akzise eine Jahressteuer auf die Handwerker 
angefügt worden; die Städte protestierten dagegen entschieden, aber 
zunächst vergeblich. 
Nur sehr schwer gelang es auch, den Widerstand gegen die 
schon seit 1707 aufgebrachte und heiß umstrittene Akzise von !/, 
oͤzw. 103 auf die einkommenden Kram- und Manufakturwaren 
i) Kgl. Reskript, Berlin, 19. Mai 1713 (Kbg. Stadt-A., Fach 6). 
) Desgl. vom 28. November 1713 (Ebenda). 
5) Noch bevor der Bericht dieser Kommission erfolgte (27. Februar 1714), 
sst wieder eine Kgl. Instruktion vom 20. Januar 1714 ergangen. Die Kgl. 
Resolution auf den Kommissionsbericht dagegen stand Ende Juni 1714 noch aus. 
dies alles erhellt nur aus späteren Erwähnungen. Auch 1716 scheint wieder 
darüber verhandelt worden zu sein. 
9) Reskript an den General⸗-Feldmarschall Graf Dohna, Berlin, 12. De—⸗ 
ember 1713 (Konz. v. Ilgen): Befehlen Euch hiermit, bei dem Akzisewesen in 
kznigsberg auf den Impoft. der auf Hanf und Flachs geletzt ist, eine besondere 
Attention zu haben, ob etwa dadurch dem mit diesen Waren dort gepflogenen 
dandel tort geschehe, zumal Uns bekannt ist, daß das Kommerzium mit Hanf 
und Flachs dort bisher gar konsiderabel gewesen, und wenn es gar zu stark belegt 
werden sollte, diese Handlung sich wohl an andere Orte ziehen möchte.
	        
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