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Zweiter Teil.
die Torschreiber rüde gegen Einheimische und Fremde, die Strafen
zum Teil ohne Fundament, auch sehr hoch, mindestens 6 Tlr., sonst
das Vierfache des Defraudierten. Einer solch harten und rücksichts—
losen Verwaltung wollte man nicht die Direktion über die städtischen
Belehnten und Bedienten, die Wagen, Asch-, Herings-, Teerhöfe
und Holzwiesen und' die Einmischung in die Magistratsbefugniss
beim Bracken, Wägen u. dgl. zugestehen, da das Kommerzium keine
Schikanen vertrage und dann auf einmal über einen Haufen gehen
werde.) Daher war es zunächst nicht zu erreichen, daß die städtischen
Bedienten den schon 1709 und 1712 ihnen vorgeschriebenen Eid
auf die Akzise und vor dem Direktorium leisteten.?)
Da es mit der Königsberger Akzise so viele Klagen und
Widerwärtigkeiten gab, und die Sache darüber nicht ins Reine
kommen wollte, so wurde Ende des Jahres 1714 der Bürgermeister
Negelein und dann auch der Akzisedirektor, Hofrat Gregori, auf
unmittelbare Anordnung des Königs nach Berlin berufen, damit
die Sache aus dem Grunde und ein für allemal behoben werde.
Negelein wurde vom König selbst wohlwollend empfangen. Dieser
sagte ihm unter anderem: er habe Bericht. daß die Unordnungen
und vielen Betrügereien in Preußen öfters dem Publico mehr
schadeten, als er selbst davon nehme, er werde das abschaffen und
alles in besseren Stand setzen. Doch wurde ihm auch gleich be—
bedeutet, er solle sich gut informieren, denn wie es jetzt resolviert
werde, müsse es bleiben, und wolle man allen Kontradiktionen vor—
beugen. Negelein hatte dadurch einen schweren Stand, zumal da
er noch andere wichtige ihm aufgetragene Dinge erledigen sollte,
so vor allem die Wett- und Liegerordnung, Salzaufschütten, Viktuglien—
taxe, Judenfrage, Tranksteueradministration, die harte Werbung und
Einquartierung. Er stand dabei allein und ohne Hülfe, denn die
Minister wagten in gewissen Dingen nicht den König anzugehen
i) Undatiertes Promemoria in Akzisesachen. (Kbg. Stadt ⸗A., Fach 6.)
Das Akzisedirektorium bat 25. April 1714, die Magistratsbelehnten zu
der Eidesleistung anzuhalten, bisher habe sich nur ein Scheffelmeister dazu ein—⸗
gefunden (Kbg. St.⸗«A., Et.“Min. 23 q). Das wurde durch Kgl. Reskript vom
20. Januar und Kammer-Reskripte vom 30. August und 8. Oktober 1714 erneit
befohlen. (Kbg. Stadt-A., Fach 7 Gen. III.