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Zweiter Teil.
Regierung hat sich in der Folge durch eine Reihe von Edikten')
bemüht, die Handelsinteressen und die Königliche Steuerverwaltung
in besseren Einklang zu bringen und das Verfahren im einzelnen
zu regeln, aber noch immer blieb das Verhältnis hier ein schlechtes,
die staatliche Akzise bürgerte sich schwer ein.
Dies ist zunächst eine allgemeine Erscheinung: allenthalben wo
die Akzise in solcher Ausdehnung als eine alles erfassende Steuer
eingeführt worden ist, wurde sie als sehr drückend, ja unerträglich
empfunden, überall erhob sich die Klage, bei solcher Belästigung
könne Handel und Wandel nicht bestehen. In manchen Ländern
wurde sie auch deshalb wieder aufgehoben, in den brandenburgischen
Gebieten aber hielt man sie, und schließlich gewöhnte sich die Be—
völkerung daran. In Königsberg waren die Widerstände besonders
heftig, weil die Stadtverwaltungen hier unabhängiger, die Kaufleute
sehr einflußreich, die den Handel speisenden Polen und Litauer
ungeberdig und keines Zwanges gewohnt waren. Aber auch die
Akziseverwaltung hatte ihre Schuld, sie ist nicht mit Verständnis
und Geschick geführt worden, die ersten Jahre sind angefüllt mit
Versuchen und Mißgriffen, mit Verordnungen und Gegenverord—
nungen. Eigentümlich ist schon, daß der Direktor der Königsberger
Akzise, Hofrat Gregori, das Amt von dem ersten provisorischen
Leiter, Kammerrat Hoffmann, gekauft hat und ihm dafür die Hälfte
der Einnahme geben mußte; er war oft etliche Tage nicht auf der
Akzise zu sehen.,“) Das neue Akzisedirektorium war von Anfang
und blieb gründlich verhaßt. Nicht nur die Magistrate baten, man
möge ihm auftragen, „daß nicht von Tag zu Tag unterschiedene
Neuerungen in inknitum zum höchsten Bedruck der Untertanen
vorgenommen werden“, sondern auch das Lizentdirektorium be—
schuldigte die Nebenbehörde wegen ihrer zu merklicher Alarmierung
) Edikte vom 8. August und 12. November 1716 (Grube III, Nr. 24
bis 246), gedrucktes Patent vom 24. August 1715 (Kbg. 283 qh; auch solche vom
28. September 1716 und 21. April 1719 werden in dem zusammenfassenden
Patent vom 18. November 1719 erwähnt.
2) Berichte des Grafen Waldburg vom 4. und 26. Mai 1716 (4. B. Be-
hördenorganisation II, 369, 387).