Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
sollen, um so mehr da jedem, der über sie zu klagen hat, prompte 
Justiz widerfährt“.) 
Die nicht der Akzise Unterworfenen wurden nach und nach 
von ihren unangenehmen Begleiterscheinungen mehr befreit. E⸗ 
wurde gestattet, daß die Landleute Viktualien, die sie ein- und aus— 
führten, wenn sie nicht über 10 (ursprünglich 4) Gr. poln. Akzise 
ausmachten, in den Toren verakzisen und sich so die Abfertigung 
auf der Akzisekammer sparen konnten.) Man tat dies nur sehr 
ungern, weil man grundsätzlich den Torschreibern keine Geldeinnahme 
anvertraute; für die anderen Städte ist nachher auch ausdrücklich 
angeordnet worden, daß alles auf der Alzisestube angemeldet und 
versteuert, nichts in den Toren verakzist werde.) Dann wurde 
nachgegeben, daß in Städten, wo großer Marktverkehr war, die 
Torschreiber bis auf weiteres und nur zur Jahrmarktszeit für die 
zu Markt kommenden Kleinigkeiten, wenn der Impost eines Wagens 
nicht über 6 Gr. polnisch betrage, Geld einnehmen und Zettel er⸗ 
teilen dürften.) Die zur Stadt fahrenden Landleute waren auch 
von Abgabe eines Pfandes in den Toren befreit, weil Pferde und 
Wagen Pfands genug seien, und ohne Akzisezettel nichts heraus— 
gelassen werde. Die durch die Tore oder auf dem Pregel ein— 
kommenden Russen, Polen und Juden sollten ohne Verzettelung 
und Visitation eingelassen werden und nur die Viktualien“bei An— 
drohung der Konfiskation angeben.) Ferner wurde der preußische 
Landmann, der Waren in die Städte und Freiheiten brachte, 
sie aber vorsätzlich bei der Akzise verschwieg, statt der bisherigen 
Konfiskation nur mit 5 facher Akzise belegt.) 
) Gedrucktes Patent, Berlin, 28. April 1716 (Kbg. Kaufm.⸗A. 2. 111) 
Das gedr. Patent, Kbg. 24. August 1715, sagt: Wer in Akzisesachen u. dgl. über 
Bediente zu klagen hat, soll sich zunächst an den Akzisedirektor Gregori, dann an 
den Präsidenten Graf Waldburg oder in dessen Abwesenheit an das Kommissariat 
wenden, angesehen Sr. Maj. Intention dahin geht, daß keinem Vasallen und 
Untertan, besonders aber keinem Fremden die gerinaste Überlast weder mit Worken 
noch in der Tat zugefügt werde. 
2) Reskript vom 22. Oktober 1714 (bg. St.⸗A., Et.Min. 23 d). 
5) Berlin, 21. Februar 1719. (Gen.Dir. Ostpr. II, 1, 3.) 
9) Torschreiber⸗Instruktion vom 29. Oktober 1722. (Ebenda.) 
9) Gedr. Reg.⸗Verordnung vom 22. Juli 1715. (Kbg. Kaufm.⸗A. 7 111) 
) Vatent vom 16. November 1715 (Grube III Rr. 248).
	        
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