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Zweiter Teil.
sollen, um so mehr da jedem, der über sie zu klagen hat, prompte
Justiz widerfährt“.)
Die nicht der Akzise Unterworfenen wurden nach und nach
von ihren unangenehmen Begleiterscheinungen mehr befreit. E⸗
wurde gestattet, daß die Landleute Viktualien, die sie ein- und aus—
führten, wenn sie nicht über 10 (ursprünglich 4) Gr. poln. Akzise
ausmachten, in den Toren verakzisen und sich so die Abfertigung
auf der Akzisekammer sparen konnten.) Man tat dies nur sehr
ungern, weil man grundsätzlich den Torschreibern keine Geldeinnahme
anvertraute; für die anderen Städte ist nachher auch ausdrücklich
angeordnet worden, daß alles auf der Alzisestube angemeldet und
versteuert, nichts in den Toren verakzist werde.) Dann wurde
nachgegeben, daß in Städten, wo großer Marktverkehr war, die
Torschreiber bis auf weiteres und nur zur Jahrmarktszeit für die
zu Markt kommenden Kleinigkeiten, wenn der Impost eines Wagens
nicht über 6 Gr. polnisch betrage, Geld einnehmen und Zettel er⸗
teilen dürften.) Die zur Stadt fahrenden Landleute waren auch
von Abgabe eines Pfandes in den Toren befreit, weil Pferde und
Wagen Pfands genug seien, und ohne Akzisezettel nichts heraus—
gelassen werde. Die durch die Tore oder auf dem Pregel ein—
kommenden Russen, Polen und Juden sollten ohne Verzettelung
und Visitation eingelassen werden und nur die Viktualien“bei An—
drohung der Konfiskation angeben.) Ferner wurde der preußische
Landmann, der Waren in die Städte und Freiheiten brachte,
sie aber vorsätzlich bei der Akzise verschwieg, statt der bisherigen
Konfiskation nur mit 5 facher Akzise belegt.)
) Gedrucktes Patent, Berlin, 28. April 1716 (Kbg. Kaufm.⸗A. 2. 111)
Das gedr. Patent, Kbg. 24. August 1715, sagt: Wer in Akzisesachen u. dgl. über
Bediente zu klagen hat, soll sich zunächst an den Akzisedirektor Gregori, dann an
den Präsidenten Graf Waldburg oder in dessen Abwesenheit an das Kommissariat
wenden, angesehen Sr. Maj. Intention dahin geht, daß keinem Vasallen und
Untertan, besonders aber keinem Fremden die gerinaste Überlast weder mit Worken
noch in der Tat zugefügt werde.
2) Reskript vom 22. Oktober 1714 (bg. St.⸗A., Et.Min. 23 d).
5) Berlin, 21. Februar 1719. (Gen.Dir. Ostpr. II, 1, 3.)
9) Torschreiber⸗Instruktion vom 29. Oktober 1722. (Ebenda.)
9) Gedr. Reg.⸗Verordnung vom 22. Juli 1715. (Kbg. Kaufm.⸗A. 7 111)
) Vatent vom 16. November 1715 (Grube III Rr. 248).