Weitere Ausgestaltung der Königsberger Akzise. 199
Wegen der Akzise-Einrichtung selbst wurden die Elbinger auf
eine Beschwerde dahin beschieden, daß von dem, was sie in Königs—
berg en gros verkauften, nicht sie, sondern die Käufer die Akzise
erlegen müßten, sie selbst nur von den Käsen, die sie dort pfund—
weise verkauften, was sie aber sofort auf ihre Waren schlagen
könnten. Auf jeden Fall käme die Last allein auf den Königs-—
berger Konsumenten, gleichgültig, wer den Betrag zunächst auslege.)
Daß es aber nicht ganz so war, sondern daß die Einwohner der
Städte und Freiheiten Königsberg den mit Waren dahin kommenden
Fremden die Akzise nach getroffenem Handel aufbürdeten oder in
den Kauf mit eindingten und damit den Absichten der Steuer zu—
widerhandelten und die Fremden abschreckten, das war vorher in
einem öffentlichen Patent zugestanden worden.?)
Auf dem Königsberger Jahrmarkt brauchten Fremde nur die
wirklich verkauften Waren zu verakzisen, was sie aber 3 Wochen
nach Beginn des Markts noch da hatten, ohne es durch die Be—
sucher versiegeln zu lassen, mußten sie wie sonst zum Verkauf ein—
geführte Waren mit Zoll und Akzise völlig freimachen.ꝰ)
In den Beschwerden, die im Juni 1718 dem König bei seiner
Anwesenheit in Königsberg vorgebracht wurden, beklagten die Kauf—
leute wieder die „wunderseltsame“ Administration der Akzise als
keine geringe Beschwerung des Handels; nachdem sie schon in un—
zähligen Schriften darüber traktiert, möge das Werk endlich aus
der Verwirrung heraus und in Ordnung gebracht werden. Sie
fügten weiter hinzu: Accisedirektorium und Licentkammer setzen
bei ihren Einmischungen in Handlungssachen zum Fundament, „als
wenn alles schon nach S. K. M. gerechtesten und landesväterlichen
Intention und den Rechten und Verfassungen hiesiger Städte aus—
gerichtet sei, wenn nur einige Groschen oder Gulden in die Licent—
oder Accisekasse eingebracht werden, hingegen Stadt und Land auf
100000, ja Millionen Wert hintergangen und von den Fremden bis
auf den letzten Blutstropfen ausgesogen wird. Die Bürgerschaft
weiß wohl. daß S. K. M. Interesse befördert werden muß, allein
i) Restr. an die Reg. vom 16. und 25. Juli 1716 (EKbg. Et.⸗Min. 142 b).
2) Reg.⸗Patent vom 12. November 1715 untersagt das bei Konfiskation
und Zahlung des ganzen Werts (Grube III Nr. 245).
8) Reg.⸗Patent vom 8. August 1715 (Grube III Nr. 244).