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Zweiter Teil.
alle Welt zeuget von S. K. M. Gerechtigkeit und wie selbige einzig
und allein dahin gehe, daß Dero Interesse durch wahrhaftige Konser—
vation Dero Untertanen unterstützt, und also ein jeder bei seinem
Rechte und Befugnisse gelassen werden solle.“ Und die Magistrate
bestätigten: Die Akzise-Administration und Variation schwäche in
unterschiedenen Stücken das Kommerzium und drücke die Armut.
Was sie aber von einzelnen Beschwerden vorbrachten, war weder
bedeutend noch stichhaltig, so daß die Königliche Resolution mit
der Antwort es leicht hatte.) Doch wurde mit 1. Juli 1718 die
der Akzise anhängende Handwerkersteuer aufgehoben in Erwägung,
daß alle Imposten, die mittelst einer Kollekte aufgebracht werden,
zu vielem Lamentieren Anlaß geben, auch die seither angesammelten
Reste wurden erlassen. Zum Ersatz wurden die Sätze vom Scharren—
schlachten und auf Hering erhöht.)) Und schließlich wurden auf
eine Vorstellung der General-Rechenkammer die Rückstände der
Königsberger Akzise-Administration von 1708 und von Januar bis
März 1709 in Höhe von 84351/, und 6653 Tlr. niedergeschlagen.q)
Die preußischen Städte außer Königsberg brachten schon seit
1690 nicht mehr ein bestimmtes Steuerquantum auf, sondern nach
kurmärkischer Art den Ertrag der Akzise, wie er fiel. Dagegen war
hier nicht wie in der Mark die Torakzise eingeführt. Erst Graf
Waldburg wies entschieden darauf hin, wie schlecht das zusammen⸗
passe, weil die meisten der kleinen Städte so gut wie offen waren
und überall Zugänge hatten, also bei diesen eine richtige Kontrolle
undurchführbar sei, eine neue Pallisadisierung aber in Anbetracht
der geringen Einkünfte zu kostspielig fallen werde. Er bezeichnete
es im Kommissariat als unverantwortlich, daß man die Akzise in
der Weise so lange geduldet habe, weil der König dabei , seiner
Revenuen verloren habe. Seine Absicht war zunächst, die Akzise
an jedem Orte je nach dessen Beschaffenheit einzurichten, so daß einer
1) Gravamina vom 16. und Kgl. Resolution vom 30. Juni 1718 (Gen⸗
Dir. Ostpreußen Tit. 22 Nr. 4).
2)) Gedr. Patent, Kbg., 9. Juli 1728 (Kbg. Stadt⸗A. Fach 6).
5) Kgl. Resolution vom 28. Mai 1719. (Ebenda.)
) Relation vom November 1716 (Gen.⸗Kommissariat, Preußen II,
Bgl. Denkschrift vom 20. Oktober 1714 (4. B. Behördenorganisation II S. 117f0).