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Zweiter Teil.
gelegen sei, durch eine erhöhte Akzise nicht gestört werden solle
Sollte noch etwas zu erhöhen sein, so könne es künftig geschehen,
doch dürfe das keine Warensorten betreffen, wodurch dem Handel
einiger Stoß widerfahren könnte, namentlich nicht Flachs, Hanf
und Wachs.i) Dagegen sollte die Akzise der kleinen Städte in
völlige Gleichheit mit der Königsberger gesetzt werden, und zwar
entgegen dem Vorschlage des Kommissariats auch diejenigen Sätze,
die bisher dort höher waren. Das Kommissariat, mehr auf Hebung
der Erträge bedacht, erreichte mit wiederholten Vorstellungen mi,
daß der Satz von süßen Weinen in den kleinen Städten doppelt
so hoch blieb, dagegen wurde eine Erhöhung auf Flachs und Hanf
in Berlin nicht zugegeben. Ja für Hausbacken und schlachten
wurden geringere Sätze genommen, und die Steuer auf Handwerker,
Instleute und Tagelöhner vom 1. Januar 1720 an allgemein ab—
geschafft.) Über allerlei Hin- und Herverhandeln zog sich die
Festsetzung des kleinstädtischen Tarifs noch ziemlich lange hin und
schließlich blieben doch eine Reihe von Positionen noch ungleich.)
Es wurde damit auch die Handlungsakzise nach Königsberger
Fuß in den kleinen Städten eingeführt anstatt der bisherigen 100
vom Profit. Dies hielt man in Berlin für einen sehr unrichtigen
und ungewissen Satz, da es dabei allein auf des Kaufmanns Pro—
fession ankomme. Ferner wurde ausdrücklich festgesetzt, daß weder
die Handels- noch die Konsumtionsakzise in Preußen von einer
Ware mehr als einmal gefordert werden solle, und zwar in der
Regel am Konsumtionsort, damit man sehen könne, was jede Stadt
konsumiere. Eine einmal verakziste Ware ging also nun, mit Passier—
zettel versehen, überall frei und ohne Nachschuß durch, während
bisher alles, was aus Königsberg in eine andere Stadt oder um⸗
gekehrt ging, noch einmal hatte völlig verakzist werden müssen—
Ausgenommen waren die in Königsberg generaliter mit 1/, (bzw. 1)9
versteuerten Kaufmannswaren; diese mußten, in eine andere Stedt
gebracht, hier noch mit /0/, zur Konsumtion versteuert werden;“
ebenso mußte der geringe Impost auf Tabak bei jeder Versendung
1) Kgl. Resolutionen vom 14. Dezember 1719 und 16. April 1720.
2) Desgl. vom 21. Februar und 14. Dezember 1719.
5) Gedr. Akzisetarif vom 1. Juni 1720 (Kbg. Et.-Min. 28 d). S. Beil. 18
9 Regierung an Magistrat, 1. Juni 1720 (Kbg. Stadt⸗A. Fach 6).