Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
gelegen sei, durch eine erhöhte Akzise nicht gestört werden solle 
Sollte noch etwas zu erhöhen sein, so könne es künftig geschehen, 
doch dürfe das keine Warensorten betreffen, wodurch dem Handel 
einiger Stoß widerfahren könnte, namentlich nicht Flachs, Hanf 
und Wachs.i) Dagegen sollte die Akzise der kleinen Städte in 
völlige Gleichheit mit der Königsberger gesetzt werden, und zwar 
entgegen dem Vorschlage des Kommissariats auch diejenigen Sätze, 
die bisher dort höher waren. Das Kommissariat, mehr auf Hebung 
der Erträge bedacht, erreichte mit wiederholten Vorstellungen mi, 
daß der Satz von süßen Weinen in den kleinen Städten doppelt 
so hoch blieb, dagegen wurde eine Erhöhung auf Flachs und Hanf 
in Berlin nicht zugegeben. Ja für Hausbacken und schlachten 
wurden geringere Sätze genommen, und die Steuer auf Handwerker, 
Instleute und Tagelöhner vom 1. Januar 1720 an allgemein ab— 
geschafft.) Über allerlei Hin- und Herverhandeln zog sich die 
Festsetzung des kleinstädtischen Tarifs noch ziemlich lange hin und 
schließlich blieben doch eine Reihe von Positionen noch ungleich.) 
Es wurde damit auch die Handlungsakzise nach Königsberger 
Fuß in den kleinen Städten eingeführt anstatt der bisherigen 100 
vom Profit. Dies hielt man in Berlin für einen sehr unrichtigen 
und ungewissen Satz, da es dabei allein auf des Kaufmanns Pro— 
fession ankomme. Ferner wurde ausdrücklich festgesetzt, daß weder 
die Handels- noch die Konsumtionsakzise in Preußen von einer 
Ware mehr als einmal gefordert werden solle, und zwar in der 
Regel am Konsumtionsort, damit man sehen könne, was jede Stadt 
konsumiere. Eine einmal verakziste Ware ging also nun, mit Passier— 
zettel versehen, überall frei und ohne Nachschuß durch, während 
bisher alles, was aus Königsberg in eine andere Stadt oder um⸗ 
gekehrt ging, noch einmal hatte völlig verakzist werden müssen— 
Ausgenommen waren die in Königsberg generaliter mit 1/, (bzw. 1)9 
versteuerten Kaufmannswaren; diese mußten, in eine andere Stedt 
gebracht, hier noch mit /0/, zur Konsumtion versteuert werden;“ 
ebenso mußte der geringe Impost auf Tabak bei jeder Versendung 
1) Kgl. Resolutionen vom 14. Dezember 1719 und 16. April 1720. 
2) Desgl. vom 21. Februar und 14. Dezember 1719. 
5) Gedr. Akzisetarif vom 1. Juni 1720 (Kbg. Et.-Min. 28 d). S. Beil. 18 
9 Regierung an Magistrat, 1. Juni 1720 (Kbg. Stadt⸗A. Fach 6).
	        
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