Reglementierung nach brandenburgischem Muster. 205
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Akzise selbst erhebt und Akzisezettel darüber erteilt, sonst den Akzi—
santen mit einem Torzettel, worauf die akzisbaren Waren spezifiziert
sind an die Akzisekammer verweist, wo visitiert und der Betrag er—
hoben wird. Was mehr gefunden wird, ist ohne Widerrede zu
konfiszieren. Die Konfiskation soll aber, damit alle Querelen wegen
der Strafen aufhören, nur bei Verschweigen stattfinden. Wer ohne
Meldung beim Torhause vorbeijagt, sich gegen die Bedienten unge—
ziemend aufführt oder gar tätlich wird, wird arretiert. Dagegen
sollen auch Insolentien der Bedienten beim Amt gemeldet werden.
Leute von Kondition oder Königliche Bediente müssen sich auch
im Tor melden, brauchen aber nur zu sagen, ob sie akzisbare Waren
bei sich haben; wenn dies der Fall ist, werden die verschlossenen
Koffer und Packen im Tor versiegelt und in den Quartieren durch
einen Visitator geöffnet und untersucht.
Die Ostländer (Russen, Polen und Juden) brauchen in den
Toren nur Namen, Herkunftsort und ihre Herberge zu nennen,
passieren aber sonst in allen preußischen Städten zu Land und
Wasser ohne Verzettelung und unvisitiert ein. Nur zum Verkauf
mitgebrachtes Wildpret oder andere Viktualien müssen sie angeben,
ohne Visitation. Untertanen aber, die etwas unangesagt oder un—
verakzist von den Fremden entnehmen und in ihre Häuser oder
Speicher bringen, müssen Strafe im doppelten Wert zahlen, oder
es wird durch militärische Exekution beigetrieben. Desgleichen, wenn
iemand seine verkauften Waren, die über die publiken Wagen gehen
mußten, nur auf seiner Privatwage abgewogen hat.
Wegen der Waren, die beim Eingang nur Handelsakzise er—
legten, wurde Folgendes bestimmt. Niemand darf eine Tonne Salz
oder Hering zu Konsumtion oder Verkauf anbrechen, noch jemandem,
namentlich Hökern, das geringste aus den Speichern abfolgen lassen,
ehe der Akzisezettel gelöst ist. Wein muß nicht nur beim Eingang
visitiert werden, sondern es darf auch, weil hier leicht Unterschleif
möglich, kein Gefäß unvisitiert oder unversiegelt weggeschickt werden
bei Strafe der Konfiskation. Die Keller der Großhändler werden
nach Ablauf jedes Jahres visitiert, und mit ihnen Abrechnung ge—
halten; wegen der Leckage werden ihnen auf 100 Oxhoft, die ein
ganzes Jahr gelegen haben, 6 Oxhoft akzisefrei passiert. Wein—
schenken müssen für Weine, die sie in die Schenkkeller nehmen,