Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
Akzisetarif für Kleve schon bald verändert, der Handelsimpost er— 
— 
Danach wurde das Steuerwesen der größten Stadt, des ersten 
Handelsplatzes im Lande, Wesel, vorgenommen.?) Hier waurde 
von vornherein dem ohnehin geschwächten und bedrängten Handel 
große Rücksicht zugewandt. Die Stadt erhielt einen besonderen 
Tarif, den der König bei seiner Anwesenheit dort selbst geprüft 
und genehmigt hatte. Darin waren alle Hökerwaren, gemeinen 
Kramwaren und in die Handlung laufenden Güter, rohe Materialien 
und Wolle, womit die einheimischen Kaufleute innerhalb Landes 
Handlung trieben, frei gelassen; was in der bisherigen Stadtakzise 
schon belegt war, wurde im allgemeinen nicht höher gesetzt, das 
übrige nach dem Klevischen Tarif angesetzt. Das Generalkommissariat 
hielt zwar nicht diese Vergünstigungen für den Handel, wohl aber 
das Freilassen von Konsumtibilien für zu weitgehend; da aber die 
Kommissare auch dies für notwendig erachteten und urteilten, daß 
trotzdem für Abführung des Kontributionskontingents und Befriedi⸗ 
gung der Gläubiger genug einkomme, so wurde der Tarif endgültig 
vollzogen.*) 
Die Weseler Akzise nahm 1. September ihren Anfang, die 
Einführung machte hier gar keine Schwierigkeiten, dagegen wunde 
etwas später zur Verhütung von Unordnungen bei Einführung der 
Akzise in Emmerich ein Kommando vom Lottumschen Regiment 
dahin beordert.) Der Magistrat von Wesel hat sich erst nachträg— 
lich gegen die staatliche Steuerverwaltung gewehrt, natürlich ohne 
Erfolg. Auch in der Erhebung der Akzise selbst ergaben sich ers 
in der Praxis Schwierigkeiten. Es erwies sich bald als geradezu 
i) Tarif vom 23. März 1714 und ünderung vom 2. Juni 17141 
Scotti II, Nr. 688 bezw. 691. Vgl. Aktenstücke Nr. 6. 
N Vgl. Aktenstücke Nr. 9. 
3) Reskript an die Kommission, Berlin 4. August 1714 (Konz. Grumbbhow) 
auf deren Bericht vom 12. Juli (Gen.-Akz.- u. Zoll-⸗Dept. Westf. II, Nr. b). Der 
Weselsche Tarif vom 4. August ist abgedruckt bei Sceotti II, Nr. 694. In einem 
Reskript vom 20. September wird die Auflage auf Getreide — 8 St. vom 
Wagen bzw. 1St. vom Sack für das auf dem Rhein ein- und ausgeführte — 
als etwas hart bezeichnet, den Kommissaren aber das Vertrauen ausgesprochen— 
daß sie zu dieser Verfassung genugsame Ursache gehabt haben würden. 
4 Befehl v. 3. Nov. 1714 (Münster St.⸗A. Kl.⸗Mark VIII Gen. 201).
	        
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