Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
Handel mit Waren und Viktualien wenig oder gar nicht belastet, 
da das kleine Land ganz auf den Verkehr mit den es rings um— 
schließenden Nachbarländern angewiesen war. Diese Art der Akzise 
wurde im allgemeinen beibehalten, und sie im übrigen nach der 
Höhe des Kontingents und der städtischen Schulden bemessen; 
die Getreidesteuern wurden etwas ermäßigt, die Handelswaren mehr 
als zuvor herangezogen, aber noch immer blieb der innere Konsum 
und die unumgängliche Notdurft vornehmlich belastet. In Wesel 
waren die Steuern auf Getreide, Getränke und Schlachten am 
höchsten, damit hier der Handel fast ganz frei bleiben konnte. 
Die Kommission erhielt Vollmacht, die Sätze in den übrigen 
Städten nach ihrer Pflicht und Dexterität zu regulieren, da sie die 
vorfallenden Umstände in loco besser beurteilen könne, als es in 
Berlin möglich war; die eingesandten Entwürfe wurden hier ohne 
weiteres genehmigt. Allerdings wurde der Vorbehalt gemacht, daß 
später ein Generaltarif formiert werde. Zunächst aber war hier 
der Grundsatz aufgegeben, der die brandenburgische Akzise von vorn⸗ 
herein auszeichnete: einer allgemeinen gleichmäßigen Städtesteuer ohne 
Rücksicht auf die bisherigen recht unvollkommenen Anschläge, so daß 
jede Stadt nach ihrem Vermögen und Verkehr beitrug, und die 
geringen durch die leistungsfähigeren entlastet wurden. 
Die Hauptsache war fürs erste, die Magistratsverwaltung 
durch die einheitliche staatliche Verwaltung zu ersetzen.) Es wurden 
eine Anzahl von Einnahme-Beamten, die bei der Berliner Akzise 
ausgebildet worden waren, ins Land geschickt, Steuerräte ernannt 
und ihnen die Städte bezirksweise zugeteilt.) Es waren Schmettach, 
der auch Sitz und Stimme im Kommissariat erhielt, für die 19 
klevischen Städte westlich, Küster für die 10 östlich des Rheins, 
Motzfeld für die 21 Städte der Grafschaft Mark; auch dieser Bezit 
wurde 1716 geteilt, indem Steuerrat v. Martitz die 10 Städte 
südlich der Ruhr erhielt. Das Kommissariat übernahm nach voll- 
1) Den klevischen Magistraten wurde 14. Dezember 1716 bei Strafe des 
doppelten Ersatzes aus eigenen Mitteln verboten, fernerhin Kollekten ohne landes⸗ 
herrliche Genehmigung zu veranstalten (Seotti II, 911). 
)) Reskripte vom 20. und 26. September 1714 (Münster St.A. Kl.⸗M 
VIII, Städtes. Gen. 20). Die kurmärkische Kontrolleur⸗Instruktion vom b. Sep⸗ 
tember 1713 wurde hinübergesandt. Die kleinen Städte erhielten je 1 Inspeltor 
und 1 Kontrolleur oder Gegenschreiber, über die größeren s. Beilage 33.
	        
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