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Zweiter Teil.
Handel mit Waren und Viktualien wenig oder gar nicht belastet,
da das kleine Land ganz auf den Verkehr mit den es rings um—
schließenden Nachbarländern angewiesen war. Diese Art der Akzise
wurde im allgemeinen beibehalten, und sie im übrigen nach der
Höhe des Kontingents und der städtischen Schulden bemessen;
die Getreidesteuern wurden etwas ermäßigt, die Handelswaren mehr
als zuvor herangezogen, aber noch immer blieb der innere Konsum
und die unumgängliche Notdurft vornehmlich belastet. In Wesel
waren die Steuern auf Getreide, Getränke und Schlachten am
höchsten, damit hier der Handel fast ganz frei bleiben konnte.
Die Kommission erhielt Vollmacht, die Sätze in den übrigen
Städten nach ihrer Pflicht und Dexterität zu regulieren, da sie die
vorfallenden Umstände in loco besser beurteilen könne, als es in
Berlin möglich war; die eingesandten Entwürfe wurden hier ohne
weiteres genehmigt. Allerdings wurde der Vorbehalt gemacht, daß
später ein Generaltarif formiert werde. Zunächst aber war hier
der Grundsatz aufgegeben, der die brandenburgische Akzise von vorn⸗
herein auszeichnete: einer allgemeinen gleichmäßigen Städtesteuer ohne
Rücksicht auf die bisherigen recht unvollkommenen Anschläge, so daß
jede Stadt nach ihrem Vermögen und Verkehr beitrug, und die
geringen durch die leistungsfähigeren entlastet wurden.
Die Hauptsache war fürs erste, die Magistratsverwaltung
durch die einheitliche staatliche Verwaltung zu ersetzen.) Es wurden
eine Anzahl von Einnahme-Beamten, die bei der Berliner Akzise
ausgebildet worden waren, ins Land geschickt, Steuerräte ernannt
und ihnen die Städte bezirksweise zugeteilt.) Es waren Schmettach,
der auch Sitz und Stimme im Kommissariat erhielt, für die 19
klevischen Städte westlich, Küster für die 10 östlich des Rheins,
Motzfeld für die 21 Städte der Grafschaft Mark; auch dieser Bezit
wurde 1716 geteilt, indem Steuerrat v. Martitz die 10 Städte
südlich der Ruhr erhielt. Das Kommissariat übernahm nach voll-
1) Den klevischen Magistraten wurde 14. Dezember 1716 bei Strafe des
doppelten Ersatzes aus eigenen Mitteln verboten, fernerhin Kollekten ohne landes⸗
herrliche Genehmigung zu veranstalten (Seotti II, 911).
)) Reskripte vom 20. und 26. September 1714 (Münster St.A. Kl.⸗M
VIII, Städtes. Gen. 20). Die kurmärkische Kontrolleur⸗Instruktion vom b. Sep⸗
tember 1713 wurde hinübergesandt. Die kleinen Städte erhielten je 1 Inspeltor
und 1 Kontrolleur oder Gegenschreiber, über die größeren s. Beilage 33.