Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
eben eine niedergehende Stadt. Aber es wurde auch geklagt über 
einige Veränderungen und Erhöhungen, daß hierbei und sonst des 
Magistrats Condirektorium nicht beachtet, und daß neben der Akzise 
ein hohes Servisgeld aufgelegt wurde.!) 
Bei Lippstadt sprachen politische Rücksichten mit: der König 
hatte nur ein mit dem Grafen von Lippe-Detmold gemeinsames 
Condominat über diese Stadt. Man mußte sich bemühen, die Ein— 
willigung des Grafen zur Änderung des rathäuslichen Kredit— 
und Steuerwesens zu erlangen.?“) Dieser war jedoch auf keine 
Weise dazu zu bewegen, der König versuchte es immer wieder mit 
neuen Versprechungen, er ließ auch Verhandlungen aufnehmen über 
eine völlige Abtretung der Stadt, sie scheiterten jedoch an den 
hohen Gegenforderungen. Das Generalkommissariat stellte wieder— 
holt vor, daß sich bei solchen Schwierigkeiten die Veränderung nicht 
lohne, denn nach den gemachten Überschlägen werde der Akziseertrag 
nicht höher sein als das bisher gezahlte Kontingent von 1800 Tlr.) 
ein wirtschaftliches Interesse lag auch nicht vor, da die Stadt gänzlich 
abseits lag, von fremdem Gebiet umschlossen. Der König ließ 
dennoch mit der Einrichtung beginnen in der Meinung, daß der 
Graf sich nachträglich zu einem Vergleich bequemen werde. Man 
begann auch mit dem Bau von 5 Torschreiberhäusern, der 
Graf aber drohte mit Beschwerde beim Kaiser, verbot dem Magistrat 
jede Mitwirkung, man mußte Tätlichkeiten der aufgereizten Be— 
völkerung befürchten. 
Inzwischen war nicht nur die märkische, sondern auch die 
ravensbergische Akzise eingerichtet worden; danach sollte sie endlich 
auch in Lippstadt vorgenommen werden, jeder, der sich tätlich wider⸗ 
setzte, wurde mit Festungsstrafe zu Wesel bedroht.) Endlich wurde 
auf eine nochmalige Vorstellung des Generalkommissariats die Ein⸗ 
1) Soest Stadt⸗-A. II, 17. 
) Erstes Schreiben 21. Oktober 1716 (Gen.⸗Dir. Mark 69, Nr. 1). 
8) Die Stadt bestritt ihre Einnahmen aus einem kombinierten Zoll und 
Akzise auf alles was ein⸗, aus- oder durchpassierte, verkauft und gekauft wurde. 
ausgenommen das in die Stadt zu Kauf kommende Korn: 3Pf. vom Rtlr. wo 
keine Spezialsätze, einkommender Brieftabak 1J Gr. vom Tlir. Die städtisch 
gedruckte Interims⸗Akzise-Ordnung vom 7. Juni 1712 war lediglich vom Ma⸗ 
gistrat erlassen. (Gen.⸗Dir. Mark Tit. 70, Nr. 2.) 
4) Reskript vom 9. September 1720 (Gen.⸗Dir. Mark 69. Nr. 1).
	        
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