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Zweiter Teil.
durch notdürftig geschützt, daß alle Gewerbetreibende im Umkreis
von ! Stunde der Akzise der Städte von Gewinn und Gewerb
unterworfen waren.)
Umgekehrt gab es in Ravensberg und Minden nur je zwei Orte
mit Stadtrechten: Bielefeld, Herford bezw. Minden, Lübbecke. Die
Folge war, daß hier sehr viel Handel und Wandel auf dem Lande
getrieben wurde, und da man unmöglich von allen Landesein—
gesessenen verlangen konnte, daß sie für jeden Handel die ihnen
oft sehr entlegene Stadt aufsuchten, so hatten auch mehrere Flecken
ein gewisses Handels- und Marktrecht. Da vor allem die Stadt
Minden beständig über Abnahme von Handel und Nahrung klagte,
so war für dieses Fürstentum ein großes Kommerzien-Edikt?) er⸗
lassen und darin aller Handelsbetrieb zugunsten der Städte und
Flecken genau geregelt worden. Eine sonderliche Wirkung hatte
dies jedoch nicht, da die Mindener Bürger zu wenig betriebsam
waren, und lediglich durch Verordnungen nicht zu helfen war; es
mußte nachträglich für die über eine Meile von den Städten oder
an den Grenzen gelegenen Landorte Handel und Gewerbebetrieb
so gut wie unumschränkt zugestanden werden.
In Ravensberg war die Hauptstadt Bielefeld zwar in viel
besserem Stande als Minden, doch klagte auch sie häufig über das
ihr so abträgliche allenthalben betriebene Kommerzium auf dem
Lande. Die Stadt hatte wegen Versicherung ihres Handels- und
Meilenrechts 1708 mit der Ritterschaft einen vom König bestätigten
Vergleich geschlossen; spätere Untersuchung ergab, daß dem zuwider
die Nahrung auf dem platten Lande überhand genommen. Gegen
dieses wurde noch entschiedener eingeschritten, indem durch eine
Königliche Verordnung vom 4. September 1717 den Kommerzianten
i) Verordnung vom 31. Oktober 1687, bestätigt durch Patent der Regierung
vom 5. September 1718 (Seotti II, Nr. 673). Es wurde auch 21. Juni 1717
für Kleve, 17. Februar 1718 für Mark bestimmt, daß auf den hergebrachten
ländlichen Jahrmärkten die Akzise durch Bediente aus der nächsten Stadt ein—
zefordert werden solle. (Gen.Dir. Kleve 182, 1.)
2) Vom 28. August 1714. S. Aktenstück 11. Unterm 3. August 1716, 16
März 1718, 28. März 1722 sind ferner Edikte ergangen, die Auswärtige durch
Versprechen von Begünstigungen und Steuerfreiheit zur Niederlassung in Minden⸗
Ravensberg aufforderten.