Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
durch notdürftig geschützt, daß alle Gewerbetreibende im Umkreis 
von ! Stunde der Akzise der Städte von Gewinn und Gewerb 
unterworfen waren.) 
Umgekehrt gab es in Ravensberg und Minden nur je zwei Orte 
mit Stadtrechten: Bielefeld, Herford bezw. Minden, Lübbecke. Die 
Folge war, daß hier sehr viel Handel und Wandel auf dem Lande 
getrieben wurde, und da man unmöglich von allen Landesein— 
gesessenen verlangen konnte, daß sie für jeden Handel die ihnen 
oft sehr entlegene Stadt aufsuchten, so hatten auch mehrere Flecken 
ein gewisses Handels- und Marktrecht. Da vor allem die Stadt 
Minden beständig über Abnahme von Handel und Nahrung klagte, 
so war für dieses Fürstentum ein großes Kommerzien-Edikt?) er⸗ 
lassen und darin aller Handelsbetrieb zugunsten der Städte und 
Flecken genau geregelt worden. Eine sonderliche Wirkung hatte 
dies jedoch nicht, da die Mindener Bürger zu wenig betriebsam 
waren, und lediglich durch Verordnungen nicht zu helfen war; es 
mußte nachträglich für die über eine Meile von den Städten oder 
an den Grenzen gelegenen Landorte Handel und Gewerbebetrieb 
so gut wie unumschränkt zugestanden werden. 
In Ravensberg war die Hauptstadt Bielefeld zwar in viel 
besserem Stande als Minden, doch klagte auch sie häufig über das 
ihr so abträgliche allenthalben betriebene Kommerzium auf dem 
Lande. Die Stadt hatte wegen Versicherung ihres Handels- und 
Meilenrechts 1708 mit der Ritterschaft einen vom König bestätigten 
Vergleich geschlossen; spätere Untersuchung ergab, daß dem zuwider 
die Nahrung auf dem platten Lande überhand genommen. Gegen 
dieses wurde noch entschiedener eingeschritten, indem durch eine 
Königliche Verordnung vom 4. September 1717 den Kommerzianten 
i) Verordnung vom 31. Oktober 1687, bestätigt durch Patent der Regierung 
vom 5. September 1718 (Seotti II, Nr. 673). Es wurde auch 21. Juni 1717 
für Kleve, 17. Februar 1718 für Mark bestimmt, daß auf den hergebrachten 
ländlichen Jahrmärkten die Akzise durch Bediente aus der nächsten Stadt ein— 
zefordert werden solle. (Gen.Dir. Kleve 182, 1.) 
2) Vom 28. August 1714. S. Aktenstück 11. Unterm 3. August 1716, 16 
März 1718, 28. März 1722 sind ferner Edikte ergangen, die Auswärtige durch 
Versprechen von Begünstigungen und Steuerfreiheit zur Niederlassung in Minden⸗ 
Ravensberg aufforderten.
	        
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