Begrenzter Charakter der Zollreformen.
viel fortgeschritteneren Verhältnissen die stärkste Anfeindung der
anderen deutschen Staaten erfahren. Im 18. Jahrh. hat auch kein
anderer Reichsstand sein Zollwesen reformiert, erst in der Napo—
leonischen Zeit gingen einige zu modernerer Gestaltung über. Preußen
war auf diesem Gebiete nicht vorgeschrittener, aber auch nicht rück—
ständiger als andere, ja bei der Übernahme der von Sachsen ab—
getretenen Gebiete 1815 wurde mit Staunen erkannt, daß es hier
noch um ein gut Teil verwirrter und zopfiger bestellt war. Allein
sterreich hatte schon viel früher seine ihm reichsgesetzlich gewähr—
leistete Ausnahme-Stellung dazu benutzt, eine Grenzzollverfassung
für die Länder der böhmischen Krone einzuführen, wobei übrigens
die alten Binnen-Mauten bestehen blieben.
Die Neuregelung des Zollwesens unter Friedrich Wilhelm J.
verfolgt also nur sehr begrenzte Zwecke: sie will nur diesen Zweig
der Verwaltung vernünftiger und übersichtlicher, für das Einnahme—
wesen und das Publikum zweckmäßiger ordnen. Sie ist nur eine
bürokratische Verwaltungsmaßnahme und hat sich als solche auch
bewährt und Bestand behalten, denn sie blieb fast unverändert auch
unter den folgenden Regierungen. Jede Vereinheitlichung liegt ihr
jedoch fern. Sie hielt sich vielmehr durchaus in dem historisch her—
gebrachten und behördlich abgegrenzten Rahmen des einzelnen
Kammerbezirks, und es wurde sorgsam darauf gesehen, daß keine
Ressortkasse durch eine Reform verkürzt wurde. So ließ man auch
die sehr verschiedenartigen Verzollungsgrundsätze in den einzelnen
Landschaften unangetastet und unausgeglichen. Auch die Tarife
wurden nicht nach neuen Leitgedanken eingerichtet, sondern nur
rationeller und übersichtlicher zusammengefaßt, in ihrem Wesen, in
der Art und Höhe ihrer Sätze aber im allgemeinen kaum verändert.
Neu ist nur, was im Sinne eines verstärkten Mannfakturschutzes
seit 1723 hineingefügt wurde.
Die Zollreformen werden daher auch in der Hauptsache nach
den einzelnen Landschaften gesondert zu betrachten sein. Und zwar
zunächst die vorbildlichen Zollregelungen: durch die Kammerver—
waltung in der Kurmark bis 1721, nach den Grundsätzen des
Kommissariats in der Neumark und Ostpreußen 1724. Danach
einige Nachahmungen dieser Muster: Pommern 1726 /27, die west—
fälischen Provinzen 1721 527. Endlich das Scheitern von Reformen
in Magdeburg und Halberstadt.