Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erster Teil. 
Zuvor aber seien aus der Fülle der erlassenen Ordnungen, 
Reglements und Tarife die Grundsätze und Maßnahmen heraus— 
gehoben, die als allgemein oder doch über den provinziellen Rahmen 
hinaus gültig zu erkennen sind. 
In der Zollgesetzgebung werden die Grundsätze weiter ver— 
folgt, die seit 155 in diesem Teil der Staatsverwaltung erkennbar 
sind und zuerst in der neumärkischen Zollrolle von 1660 zutage 
treten. Leitend ist das doppelte Bestreben, daß die Zolleinkünfte 
so wie nur möglich eingebracht, daß dabei 
aber Handel und Verkehr eher befördert als belastet werden sollen. 
Daher wird offenes und ehrliches Verfahren bei der Erhebung wie 
bei der Entrichtung der Zölle gefordert. Zu diesem Zwecke ist die 
im Zollwesen so vielfach übliche Heimlichtuerei in Brandenburg— 
Preußen seit jener Zeit beseitigt und volle OÖffentlichkeit hergestellt. 
Die Zolltarife werden gedruckt und veröffentlicht, sie sollen an den 
Zollstätten offen aufgehängt und den Zollanten auf Erfordern ge— 
zeigt werden (1660, 1683), ja sie werden zum Teil in einer Anzahl 
von Exemplaren verbreitet, an Kaufmannschaften ausgegeben oder 
verkäuflich gemacht und an auswärtige Handelsplätze zur Kenntnis— 
nahme versandt. Auch die Reglements und Instruktionen, die seit 
1660 regelmäßig dazu gegeben und die mit der Zeit recht aus— 
führlich und umfangreich werden, sind gedruckt und veröffentlicht. 
Eine Ausnahme macht Lenzen: die Rollen und Instruktionen weder 
für den Zoll noch den Lizent sind gedruckt, weil die Berechtigung 
des Lizents angefochten wurde, und man daher über dessen Höhe 
im Zweifel lassen wollte. Die geschriebenen Tarife sind jedoch auch 
hier vor den Zollzahlern nicht verheimlicht worden, die Ausrechnung 
geschah öffentlich. Von den Zollanten wird hingegen die gleiche 
Offenheit verlangt, sie sollen stets zu richtiger Angabe ihrer Waren 
angemahnt und auf die Folgen von Verschweigen und Unterschleif 
hingewiesen werden. Fast überall wird auch beiden Teilen ein 
gutes gegenseitiges Benehmen vorgeschrieben. 
Das Zollverfahren machte nur in den Wasserzöllen Schwierig— 
keiten, denn in den Landzöllen wurden die Frachtwagen lediglich 
nach Pferdezahl verzollt, und was sonst vorkam, war leicht zu über— 
sehen und einzeln zu verzollen. In den Flußzöllen wurde es so
	        
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