Erster Teil.
Zuvor aber seien aus der Fülle der erlassenen Ordnungen,
Reglements und Tarife die Grundsätze und Maßnahmen heraus—
gehoben, die als allgemein oder doch über den provinziellen Rahmen
hinaus gültig zu erkennen sind.
In der Zollgesetzgebung werden die Grundsätze weiter ver—
folgt, die seit 155 in diesem Teil der Staatsverwaltung erkennbar
sind und zuerst in der neumärkischen Zollrolle von 1660 zutage
treten. Leitend ist das doppelte Bestreben, daß die Zolleinkünfte
so wie nur möglich eingebracht, daß dabei
aber Handel und Verkehr eher befördert als belastet werden sollen.
Daher wird offenes und ehrliches Verfahren bei der Erhebung wie
bei der Entrichtung der Zölle gefordert. Zu diesem Zwecke ist die
im Zollwesen so vielfach übliche Heimlichtuerei in Brandenburg—
Preußen seit jener Zeit beseitigt und volle OÖffentlichkeit hergestellt.
Die Zolltarife werden gedruckt und veröffentlicht, sie sollen an den
Zollstätten offen aufgehängt und den Zollanten auf Erfordern ge—
zeigt werden (1660, 1683), ja sie werden zum Teil in einer Anzahl
von Exemplaren verbreitet, an Kaufmannschaften ausgegeben oder
verkäuflich gemacht und an auswärtige Handelsplätze zur Kenntnis—
nahme versandt. Auch die Reglements und Instruktionen, die seit
1660 regelmäßig dazu gegeben und die mit der Zeit recht aus—
führlich und umfangreich werden, sind gedruckt und veröffentlicht.
Eine Ausnahme macht Lenzen: die Rollen und Instruktionen weder
für den Zoll noch den Lizent sind gedruckt, weil die Berechtigung
des Lizents angefochten wurde, und man daher über dessen Höhe
im Zweifel lassen wollte. Die geschriebenen Tarife sind jedoch auch
hier vor den Zollzahlern nicht verheimlicht worden, die Ausrechnung
geschah öffentlich. Von den Zollanten wird hingegen die gleiche
Offenheit verlangt, sie sollen stets zu richtiger Angabe ihrer Waren
angemahnt und auf die Folgen von Verschweigen und Unterschleif
hingewiesen werden. Fast überall wird auch beiden Teilen ein
gutes gegenseitiges Benehmen vorgeschrieben.
Das Zollverfahren machte nur in den Wasserzöllen Schwierig—
keiten, denn in den Landzöllen wurden die Frachtwagen lediglich
nach Pferdezahl verzollt, und was sonst vorkam, war leicht zu über—
sehen und einzeln zu verzollen. In den Flußzöllen wurde es so