Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Zollgesetzgebung und Zollverfahren. 
gehandhabt: die Ladungen mußten angesagt und außerdem richtige 
Frachtbriefe und Wagezettel darüber vorgezeigt werden, dann wurde 
bezahlt und der Zollzettel ausgegeben und danach erst erfolgte die 
Visitation; was dabei verschwiegen befunden wurde, ward beschlag— 
nahmt (1660, 1694, 1718). Bei der Visitation sollte, wenn genaue 
Ausweise vorgelegt waren, eine Kontrolle durch den Augenschein 
ausreichen, ob die Ladungen nicht auffällig von den Angaben ab— 
wichen, und ob nicht etwa unter Getreide und sonstigen Massen— 
waren wertvollere Sachen verborgen waren. Das Recht der ge— 
nauen Visitation mit ffnung der Behältnisse, Nachwiegen oder 
Nachmessen blieb vorbehalten, sollte aber nur bei gegründetem Ver— 
dacht angewendet werden (1694, 1718). 
Bei den Seezöllen reichte dies Verfahren nicht aus. Zwar 
im pommerschen Lizent sollte auch nach Reglement von 1687 Er— 
öffnung und Besichtigung der Waren nur bei Verdacht der De— 
fraudation nötig sein. Aber die Kaufleute, auf deren Angabe es 
dabei fast allein ankam, mißbrauchten das ungemein, und ebenso 
die Beamten, wie eine Untersuchung zu Kolberg 1726 erwies: der 
Lizentverwalter und der Kontrolleur pflegten den Visitationen nicht 
beizuwohnen, das Packhaus wurde nicht benutzt, die geringbezahlten 
bestechlichen Visitatoren schalteten fast ohne Aufsicht, die Rechnung— 
führung war ganz unzulänglich. Daher wurde im Lizentreglement 
von 1726 das schärfere Verfahren, das in Ostpreußen schon nach 
Reglement von 16919) und jetzt dem von 1724 noch etwas ver— 
schärft üblich war, auch dort eingeführt. Danach genügte für die 
Einfuhr nicht die Ansage mit Ablieferung aller Scheine, Lade- und 
Zollzettel, sondern die Güter durften auch nur im Packhofe oder 
dem sonst dazu bestimmten Orte im Beisein eines Lizent- und 
Akzisebesuchers ausgeladen und mußten alle ordentlich visitiert 
werden.?) Hiernach wurde Lizent entrichtet. 
Für die ausgehenden Güter sind die Bestimmungen neuer— 
dings verschärft worden. Alles was verladen wurde, mußte visitiert 
i) Val. Bd. J, S. 897 ff. 
9 Vorschlag des Kolberger Lizentverwalters, Schiffen, die nicht sogleich 
ausluden, alle Luken und Gänge zu verschließen und zu versiegeln (Juli 1720), 
damit nichts heimlich auspraktisiert werden konnte, ist anscheinend nicht aus— 
geführt worden.
	        
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