Zollgesetzgebung und Zollverfahren.
gehandhabt: die Ladungen mußten angesagt und außerdem richtige
Frachtbriefe und Wagezettel darüber vorgezeigt werden, dann wurde
bezahlt und der Zollzettel ausgegeben und danach erst erfolgte die
Visitation; was dabei verschwiegen befunden wurde, ward beschlag—
nahmt (1660, 1694, 1718). Bei der Visitation sollte, wenn genaue
Ausweise vorgelegt waren, eine Kontrolle durch den Augenschein
ausreichen, ob die Ladungen nicht auffällig von den Angaben ab—
wichen, und ob nicht etwa unter Getreide und sonstigen Massen—
waren wertvollere Sachen verborgen waren. Das Recht der ge—
nauen Visitation mit ffnung der Behältnisse, Nachwiegen oder
Nachmessen blieb vorbehalten, sollte aber nur bei gegründetem Ver—
dacht angewendet werden (1694, 1718).
Bei den Seezöllen reichte dies Verfahren nicht aus. Zwar
im pommerschen Lizent sollte auch nach Reglement von 1687 Er—
öffnung und Besichtigung der Waren nur bei Verdacht der De—
fraudation nötig sein. Aber die Kaufleute, auf deren Angabe es
dabei fast allein ankam, mißbrauchten das ungemein, und ebenso
die Beamten, wie eine Untersuchung zu Kolberg 1726 erwies: der
Lizentverwalter und der Kontrolleur pflegten den Visitationen nicht
beizuwohnen, das Packhaus wurde nicht benutzt, die geringbezahlten
bestechlichen Visitatoren schalteten fast ohne Aufsicht, die Rechnung—
führung war ganz unzulänglich. Daher wurde im Lizentreglement
von 1726 das schärfere Verfahren, das in Ostpreußen schon nach
Reglement von 16919) und jetzt dem von 1724 noch etwas ver—
schärft üblich war, auch dort eingeführt. Danach genügte für die
Einfuhr nicht die Ansage mit Ablieferung aller Scheine, Lade- und
Zollzettel, sondern die Güter durften auch nur im Packhofe oder
dem sonst dazu bestimmten Orte im Beisein eines Lizent- und
Akzisebesuchers ausgeladen und mußten alle ordentlich visitiert
werden.?) Hiernach wurde Lizent entrichtet.
Für die ausgehenden Güter sind die Bestimmungen neuer—
dings verschärft worden. Alles was verladen wurde, mußte visitiert
i) Val. Bd. J, S. 897 ff.
9 Vorschlag des Kolberger Lizentverwalters, Schiffen, die nicht sogleich
ausluden, alle Luken und Gänge zu verschließen und zu versiegeln (Juli 1720),
damit nichts heimlich auspraktisiert werden konnte, ist anscheinend nicht aus—
geführt worden.