Reform der Königsberger Akzise. 247
Seewaren, 1727 und 1728 auch wegen der strom- und landwärts
einkommenden Waren den Vorschlag, die Handlungsakzise als einen
/30/3igen Zuschlag beim Zoll zu erheben und der Akzisekasse vom
Lizent vergüten zu lassen. Dann würde die Abfertigung an einem
Orte geschehen und aller Aufenthalt und Belästigung abgestellt, um
so mehr da sich Kaufmannschaft und Magistrat (24. August 1728)
mit der Expedierung beim Lizent wohl zufrieden erklärt hatten. In
der Tat wurde zugestanden,) daß die Kammer mit dem neuen
Akzisedirektor Kornmann bei seiner Ankunft wegen Ersatzes der
Handelsakzise durch ceinen Eingangszoll konferiere und ein Projekt
darüber einsende, worauf man vorerst die Probe auf ein Jahr
machen könne.?)
Denn man hatte sich endlich zu einer Veränderung im Königs-
berger Akzisedirektorium entschlossen und Gregori, wie die Königs—
berger meinten, „wegen dessen üblen Principiis, das Commercium
zu drücken“ durch den bisherigen Halberstädter Steuerrat Kornmann
ersetzt.) Vermutlich haben aber nicht so sehr die vielen Vorstellungen
der Königsberger den Wechsel veranlaßt, sondern weil man für die
beabsichtigte Reform des ganzen preußischen Akzisewesens eine
tüchtigere Kraft haben wollte. Diese Reform ist auch alsbald vor—
genommen und zustande gebracht worden.
Der neue Tarif für Königsberg ist unterm 5. Mai,) für die
dandstädte unterm 25. Oktober 17296) erschienen; die Erhebung
nach diesen begann mit 1. Juni 1729 bzw. 1. Januar 1730. Das
neue Akzisereglement für Königsberg kam iedoch erst unterm
17. Mai 1730 heraus.6)
Bei der Neuregelung kam es vor allem darauf an, die noch
immer nicht zur Zufriedenheit gelöste Frage der Handels- und der
i) Resolution vom 30. August 1728 (Gen.Dir. Ostpr. Tit. 22 Nr. 165 ]).
) Die Kammer schlug 16. September 1728 auch eine Ermäßigung der
Sätze auf Viktualien zu Schiffsproviant, Ochsenfleisch und Butter vor.
3) Die Leitung des kleinstädtischen Akzise- und Tranksteuerwesens behielt
der Kriegsrat Krüger.
9) Kbg. Stadt⸗A. Fach 7, Akz. 7.
R. 7 n. 40g.
) Gen.Atz. u. Zoll-Dept. Gen. XV, 3, 2. Ein Avertissement der Kammer
Mai 1729 gab inawischen schon die nötigen Bestimmungen (Kba. Stadt-A.
Akz⸗S. 7).