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Zweiter Teil.
sie der langwierigen Abrechnungen und des oft 4 Tage dauernden
Nachvisitierens überhoben würden.)
In Berlin war man wohl geneigt, den Unterschied zwischen Kon—
sumtions- und Handlungsakzise für einkommende Kaufmannswaren
überhaupt aufzuheben und einen einheitlichen festen Satz zu machen,
derart, daß 2/3 zur Handlung, !/, zur Konsumtion versteuert oder
anders ausgedrückt, daß alles zur Handlung um “, höher als bis—
her und nichts mehr zur Konsumtion versteuert werde.?) Denn so
könnten die den Kaufleuten wie den Akzisebedienten selbst sehr be—⸗
schwerlichen Abrechnungen wegen der im Lande konsumierten oder
wieder ausgeführten Waren gänzlich abgestellt werden, ohne daß
die Akzisekasse verliere, indem von den einkommenden Waren wohl
mehr als 2/3 wieder außer Landes ginge.
Aber der Akzisedirektor Kornmann widerstrebte der Neuerung
durchaus,s) wies nach, daß sich für die Kasse 2400 Tlr. Verlust
ergebe, und daß die Beschwerden über Visitation und Abrechnung
unbegründet seien, zumal da sowohl beim Eingang wie nach dem
Jahrmarkt die verhandelten Waren vom Lizent- und Akzisebesucher
zusammen visitiert würden. Vor allem stichhaltig war die Bemerkung
daß bei einer durchgehenden Erhöhung der Handelsakzise für Kram—⸗
und Manufakturwaren der Handel nach Osten höher belastet werde
zugunsten des inneren Debits. Da sich die preußische Kammer nach
eingehender Untersuchung dem anschloß,“) so blieb es beim Alten,
obwohl auch die auf den Königsberger Jahrmärkten handelnden
Berliner Kaufleute und die kurmärkische Kammer 5) sich durchaus
für Zusammenlegung der Akzise aussprachen. Immer wurde dabei
betont, wie sehr man in Königsberg bedacht sein müsse, in der Be⸗
handlung des Handels und der Kaufleute nicht gegen Danzig ab—
zustechen.
Auch für den Jahrmarktsverkehr in den preußischen Städken
wurde der gemachte Unterschied durchgeführt: Die Köniasberger
i) Berichte von Ascherslebens vom September 1735 und Sevptember ug
(Gen.⸗Dir. Ostpr. Tit. 164, Nr. 17 h).
2) Reskr. an die preuß. Kammer 22. Nov. 1735 (Konz. Grumbkow. Ebenda
3) Berichte der Kammer vom 18. Februar und 31. Dezember 1737.
N 24. April 1739.
6) 2. April 1738. Diese schlug sogar vor, die fremden zum Jabrmarh
kommenden Großkaufleute auf ein Fixum zu setzen.