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Erster Teil.
hatte, sollte 1 Thr. und den nicht berechneten Zollbetrag erlegen,)
für jeden Zettel, worauf der erhobene Betrag nicht stand, 10 Tlr.;
wer einen Zettel nicht mit der Zollrechnung einreichte, zahlte 6 Gr.
Strafe (1712, 1721; 1724 4 Gr.). Auf Nichtberechnen und -Ein—
tragen von erhobenem Zollgeld stand das Dreifache als Strafe,
im Wiederholungsfalle Entlassung (4. April 1721).
Damit möglichst alle Zollzettel zur Nachprüfung zurückgelangten,
sollten die Landreiter dahin sehen, daß sie an den Grenzen abge—
geben oder aus der Nachbarschaft wieder beigebracht wurden; die
Schulzen sollten die in den Händen von Untertanen befindlichen
einfordern und abliefern (1724). Da dies nicht immer Erfolg
haben konnte, so wurde für Pommern wenigstens 1727 angeordnet,
daß stets 2 Zollzettel zu erteilen seien, wovon einen der Zollant
als Quittung behielt, einer im Tor abgegeben und später mit der
Rechnung kollationiert werden mußte.
Die Land-, Zoll- und Polizeibereiter sollten nicht nur darauf
achten, ob sich Zollanten ihrer Zollpflicht durch Schleichwege und
sonst entzogen, sondern auch Unrichtigkeiten der Zollbedienten, vor
allem wenn sie mehr abforderten als die Rolle vorschrieb, der
Kammer anzeigen. Die Zollbedienten mußten sich auch gegenseitig
überwachen: wer Zuwiderhandeln eines andern nicht anzeigte, wurde
bestraft wie jener, bei Anzeige aber erhielt er den den Denunzianten
zugesicherten Anteil von 4, der Strafe.“) Wo zwei Zollbediente
Einnehmer und Kontrolleur) angestellt waren, sollten immer beide
zusammen aofertigen und unterschreiben.
Auch die Akzisebedienten wurden zur Mitaufsicht verpflichtet.
Die Torschreiber sollten (1724) visitieren, daß nichts unverzollt
durchgepascht werde, und sollten bei besonderer Vigilanz, wie auch
die Landreiter, , der Strafe und weitere Promotion zu erwarten
haben. In Pommern wurden alle Akzisebediente auch zur Aufsicht
auf das Zollwesen vereidigt, als Zollkontrolleure wirkten nur Akzise—
kontrolleure und vielfach hatten die Akziseeinnehmer auch die Zoll—
erhebung, die in den Landstädten auf den Akzisestuben geschah.
) Magdeb. Elbzoll⸗Instruktion von 1719: 4 bzw. 2 Tlr.
2) 1724 und 1727 wird nur , als Lohn der Denunzianten bestimmt,
dafür wurde ihnen aber Verschweigung ihres Namens zugesichert.