Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Tuchmärkte. 
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Ein weiteres Mittel zur Hebung des Absatzes war die Wieder— 
belebung der beiden Magdeburger Tuch märkte. Sie waren noch 
vom Großen Kurfürsten vor der Leipziger Jubilate- und Michaelis— 
messe eingerichtet worden) und hatten einige Jahre hindurch für den 
Verkauf der märkischen Tuche recht gute Dienste geleistet, waren aber 
in Abgang geraten, als die anfangs verliehenen Freiheiten von Zoll, 
Brückengeld, Niederlage und Akzise aufhörten. Nun ließ der König 
allen Kommissariaten und Steuerräten anbefehlen, die Tuchmacher 
und Tuchhändler zum Besuche des bevorstehenden Herbstmarktes zu 
animieren, die Ursachen ihres bisherigen Fernbleibens zu erfragen und 
ihre etwaigen Wünsche zu berichten.) Durch ein gedrucktes Patent) 
wurde nun versprochen, daß von den dorthin geführten und erkauften 
Tuchen, Boyen und Raschen in Königlichen Landen nur der halbe 
Zoll ohne rigorose Visitation, in Magdeburg kein Magistrats- und 
Dammzoll, keine sstädtischesj Aktzise und Niederlage zu entrichten sei.) 
Nur hatten inländische Käufer am Wohnort für inländische Tuche 
200 für fremde 18 Ggr. vom Stücks) zu entrichten; wer aber Tuche 
von auswärtigen Orten kommen ließ, statt sie auf den Magdeburger 
Tuchmärkten zu kaufen, sollte 2 Tlr. für ein fremdes, 1 Tlr. für ein 
inländisches Stück Tuch zahlen. Landtuche und Boye aus den Nachbar⸗ 
ländern sollten da, solange es an inländischen Sorten noch mangelte, 
wie bisher verhandelt, und sollte von solcher Vorkehrung nicht mehr, 
als zu Leipzig und Braunschweig von den in Königlichen Landen 
sabrizterten Tuchen gefordert werden. Die Tuchmacher und Tuch— 
händler aus den kur- und neumärkischen Städten uͤnd aus Burg 
wurden angewiesen, sich jedesmal einzustellen, und zwar mit reicher 
Auswahl guter Stoffe, oder ein Entschuldigungszeugnis ihres Steuer⸗ 
einnehmers beizubringen, die übrigen inländischen Gewandschneider und 
) Val. Bd. J, 706f. 
) Erlaß an das pommersche Kommissariat 17. Mal (Ausf. ggz. Grumbkow), 
Schreiben des Steuerrats Witte, Magdeburg 2. Junti 1713 (Stettin K. A., 12, 4). 
) Vom 3. Juli 1713 (Myl. V, II, IV, Nr. 37; Myl. Magdeburg III, 
bsd ffe; Quickm. 88 f.). 
)Bestätigt durch Restkript an die pom. K.- und D.eKammer vom 11. Febrüvt 
1724 (Quickm. 1020). 
9) Durch Edikt vom 19. Oktober 1714 wurde aber auch für die auf den 
Naddeburger Messen erhandelten fremden Tuche der hohe Satz von 1713 einge— 
nührt, also 8 statt ,, Tir. vom Stück (Myl. IV, I, I dr 54). 
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