Tuchmärkte.
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Ein weiteres Mittel zur Hebung des Absatzes war die Wieder—
belebung der beiden Magdeburger Tuch märkte. Sie waren noch
vom Großen Kurfürsten vor der Leipziger Jubilate- und Michaelis—
messe eingerichtet worden) und hatten einige Jahre hindurch für den
Verkauf der märkischen Tuche recht gute Dienste geleistet, waren aber
in Abgang geraten, als die anfangs verliehenen Freiheiten von Zoll,
Brückengeld, Niederlage und Akzise aufhörten. Nun ließ der König
allen Kommissariaten und Steuerräten anbefehlen, die Tuchmacher
und Tuchhändler zum Besuche des bevorstehenden Herbstmarktes zu
animieren, die Ursachen ihres bisherigen Fernbleibens zu erfragen und
ihre etwaigen Wünsche zu berichten.) Durch ein gedrucktes Patent)
wurde nun versprochen, daß von den dorthin geführten und erkauften
Tuchen, Boyen und Raschen in Königlichen Landen nur der halbe
Zoll ohne rigorose Visitation, in Magdeburg kein Magistrats- und
Dammzoll, keine sstädtischesj Aktzise und Niederlage zu entrichten sei.)
Nur hatten inländische Käufer am Wohnort für inländische Tuche
200 für fremde 18 Ggr. vom Stücks) zu entrichten; wer aber Tuche
von auswärtigen Orten kommen ließ, statt sie auf den Magdeburger
Tuchmärkten zu kaufen, sollte 2 Tlr. für ein fremdes, 1 Tlr. für ein
inländisches Stück Tuch zahlen. Landtuche und Boye aus den Nachbar⸗
ländern sollten da, solange es an inländischen Sorten noch mangelte,
wie bisher verhandelt, und sollte von solcher Vorkehrung nicht mehr,
als zu Leipzig und Braunschweig von den in Königlichen Landen
sabrizterten Tuchen gefordert werden. Die Tuchmacher und Tuch—
händler aus den kur- und neumärkischen Städten uͤnd aus Burg
wurden angewiesen, sich jedesmal einzustellen, und zwar mit reicher
Auswahl guter Stoffe, oder ein Entschuldigungszeugnis ihres Steuer⸗
einnehmers beizubringen, die übrigen inländischen Gewandschneider und
) Val. Bd. J, 706f.
) Erlaß an das pommersche Kommissariat 17. Mal (Ausf. ggz. Grumbkow),
Schreiben des Steuerrats Witte, Magdeburg 2. Junti 1713 (Stettin K. A., 12, 4).
) Vom 3. Juli 1713 (Myl. V, II, IV, Nr. 37; Myl. Magdeburg III,
bsd ffe; Quickm. 88 f.).
)Bestätigt durch Restkript an die pom. K.- und D.eKammer vom 11. Febrüvt
1724 (Quickm. 1020).
9) Durch Edikt vom 19. Oktober 1714 wurde aber auch für die auf den
Naddeburger Messen erhandelten fremden Tuche der hohe Satz von 1713 einge—
nührt, also 8 statt ,, Tir. vom Stück (Myl. IV, I, I dr 54).
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