Schutz der städtischen Nahrung. 277
In der Absicht, die Gewerbetätigkeit selbst zu heben, ließ der
König gleich in den ersten Monaten durch eine besondere Kommission
die brandenburgischen Städte bereisen und deren Handel und
Nahrung untersuchen, vor allem den Zustand der Wollwebereien. Dieser
xxwies sich als kläglich: die Tuchmacher waren an Zahl zurückgegangen,
nuch von den vorhandenen waren die meisten ohne Arbeit und klagten,
daß sie Wolle weder hinlänglich noch um billigen Preis erhalten
könnten. Den Grund hierfür wie für die allgemeine schlechte Lage
der Städte glaubte man darin zu erkennen, daß es an der Beobach—
tung der heilsamen, zum Schutze der städtischen Nahrung erlassenen
Edikte fehle. Es wurden daher zunächst die Verbote wider das Auf—
faufen und die Ausfuhr, das Kaufschlagen unbesessener Leute, das
hausieren auf dem platten Lande und wider alle bürgerlichen Han—
tierungen der Landgesessenen erneuert und genauer eingeschärft, und
alle Hausierkonzessionen aufgehoben. Erlaubt blieb nur, daß die städti—
ichen Kaufleute, Tuchmacher und Schlächter mit Adligen, Beamten
und Arrendatoren über Korn, Wolle, Schlachtvieh kontrahierten, sonst
ollten die Landleute alles in die Städte zum Verkauf bringen und
za einkaufen.) In den Kreisen wurden Polizei⸗-Ausreuter bestellt, die
orzugsweise darauf sehen sollten, daß die Wolledikte beobachtet würden,
und daß unbefugte Handlung, Handwerk und Brauen auf dem Lande
unterbliebe.?)
Damit weiterhin das unentbehrliche Commercium zwischen Stadt
und Land zu beiderfeits Aufnehmen in gehörige Ordnung gesetzt und
darin erhalten werde, wurden die regelmäßigen Mittwochs- und Sonn⸗
abends-Wochenmärkte in allen Städten, wo sie nicht bestanden, an—
geordnet. ) Alle Landleute, die etwas zu verkaufen hatten, sollten
diese ordentlichen Märkte besuchen, dagegen wurde das Hausieren auch
in den Städten und der Vorkauf in und vor den Toren streng ver⸗
) Edikt vom 24. August 1713 (Myl. V, II, J, Nr. 22).
) Generalinstruktion vom 18. September 1713 (Myl. V, I, I, Nr. 17). Ähn⸗—
ich die Instruktion für die Polizei⸗Ausreuter in Vor- und Hinterpommern vom
I1. Oltober 1788 (Quickm. 112 ff).
)) Marktordnung vom 16. November 1713 (Myl. V, II, M, Nr. 71); gedr.
Narlteditt für Hinterpommern vom 12. Februar 1714 (Stettin K. A Tit. XI,
Selt. 2, Nr. 1, Quickm. S. 13103). Uber das Mindener Wochenmarktsediktt vom
26. August 1701 vgl. Bd. J, S. 632.