Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
boten. Die Magistrate sollten sorgen, daß tunlichst für alle feilbaren 
Waren ein gewisser Marktpreis gesetzt und genau beobachtet werde 
Zur Aufsicht über die Marktordnung sollten zwei Inspektoren vom 
Magistrat und zwei Stadtverordnete bestellt werden. Die Magistrate 
wurden angewiesen, Berichte über den Erfolg der Wochenmärkte und 
den Handel ihres Ortes vierteljährlich den Akzise-Einnehmern zu— 
zustellen, die sie jedesmal mit den Akzise-Extrakten dem General— 
kommissariat einzureichen hatten. 
Die neue Marktordnung fand durchaus nicht allgemeinen An⸗ 
klang. Als das Marktedikt wie angeordnet) publice und in pleno 
auf dem Rathause in Berlin verlesen wurde, wurden u. a. folgende 
erhebliche Bedenken dagegen vorgebracht: Den Fremden müsse frei— 
bleiben, alle Tage zu verkaufen, sie könnten sich an die Zeit nicht 
binden; ein gewisser Preis lasse sich nicht setzen. Der Marktpreis 
reguliere sich erst auf dem Markt nach der Menge der Zufuhr. Auf— 
kauf müsse sein, denn der einzelne Bauer komme nicht mit seinen 
Kleinigkeiten viele Meilen hierher, das könnten nur Zusammenkäufer 
die Stadt bedürfe aber der Zufuhr von weither. Durch den Aufkauf 
werde der Auftrieb nicht verteuert, sondern verbilligt, ein Verbot des 
Aufkaufs würde hier Teuerung verursachen. Auch das Hausieren 
mit Viktualien, besonders Gartengewächsen möge nicht verboten werden. 
Aus Bahn und Kammin wird berichtet, daß keine Landleute zu 
den neuen Märkten kämen, daß die Handwerker umsonst ausständen, 
in der Neumark fehlten noch nach einem Berichte Brenkenhoffs vom 
23. September 1764 den Landstädten ganz die ordentlichen Wochen— 
märkte. In Vorpommern wurde jenes Edikt 1721 publigziert, da in 
den meisten Landstädten nicht das geringste vom Lande hereingebracht 
wurde, und die Garnisonen darauf drängten, daß zwei wöchenthche 
Märkte angelegt, und die Landleute unter Androhung von Geldstrafen 
genötigt würden. ihre Viktualien in die nächste Stadt zu bringen. 
Kal. Hausarchid R. 46.B. 28... 
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