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2. Fürsorge für die Wollmanufakturen 1714 - 18.
a) Regelung des Wollhandels in Brandenburg und
Pommern.
Neben dem allem wurde das alte Bestreben landespolizeilicher
Vorsorge: den heimischen Gewerben die Rohstoffe durch Verbot der
schädlichen Auf- und Vorkäuferei und der Ausfuhr zu sichern, nach—
drücklich weiterverfolgt. Das betraf vor allem die Wolle, galt es
doch als der Krebsschaden der Tuchmacherei, daß ihr durch den freien
Wollhandel der Rohstoff verteuert und entzogen werde. Im Früh—
jahr 1713 ergingen die Verordnungen, die bestimmt waren, dagegen
Besserung zu schaffen.) Es war im allgemeinen eine Erneuerung und
teilweise eine bestimmtere Fassung des letzten Wolledikts von 1695.
Die Bauern-⸗, Schäfer- und Priester- oder sogenannte Bündelwolle
blieb den Selbstverarbeitern ausschließlich vorbehalten und durfte nicht
von Händlern gekauft noch weniger ausgeführt werden: um dies vor
der Atzise und Ausreutern nachweisen zu können, mußten sich die Ver—
käufer von den Käufern Zettel ausstellen lassen.
Alle weitere Reglementierung betraf daher fast nur die eigen—
erzeugte Wolle der Adligen und Ämterarrendatoren. Diese behielten
den freien Handel damit, sie allein durften sie auch ausführen, aber sie
mußten sie vorher in der nächsten Stadt wiegen lassen und einen
Zoll. und Akzise-Passierzettel nehmen zum Nachweis, daß es ihr
eigener Zuwachs, kein zusammengekauftes Gut oder Schäferwolle sei.
Kein Händler dagegen durfte adlige und Ämterwolle ausführen, sie
iuch nicht auf dem Lande umherreisend erhandeln, wie es noch im
Tdikt vom 24. August 1713 erlaubt war, damit nicht: deren Zufuhr
auf die städtischen Märkte gehindert werde. Wenn die regelmäßigen
Wochenmärkte nicht ausreichten, dachte man auch gewisse Woll⸗
ahrmärkte wieder einzuführen, doch ist nicht bekannt, daß außer den
chon bestehenden zu Frankfurt und Landsberg derartige in der Mark
ingelegt worden sind. Aufkaufen durften nur die Tuch- und Zeug—
nacher, und nur zu eigener Verarbeitung. Sie hatten auf den Märkten
chon nach der Marktordnung vom 16. November 1713 den Allein⸗
) Verordnung des Gen.-Kom. vom 17. April, Edikt vom 28. Mai und das
Mrohe zusammenfassende Edikt vom 18. Juni 1714 (Myl. V, II, Iy, Ne 3941).