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Dritter Teil.
kauf während des ganzen Vormittags, während im übrigen der bürger—
liche Vorkauf nur bis 10 Uhr währte. Auf den großen Wollmärkten
zu Frankfurt und Landsberg sollte sogar während der zwei ersten
Tage des Feilhaltens nur an inländische Verarbeiter verkauft!), und
auch danach diesen bei gleichem Preisgebot der Vorzug vor einheimi—
schen oder fremden Händlern gegeben werden, letztere aber sollten nie
einem Manufakturier in den Kauf fallen. Die hier gekaufte adlige
und Ämterwolle durften inländische Kaufleute nur im Lande an Woll—
arbeiter debitieren, ausländischen wurde nachträglich zu Beibehaltung
des mutuellen Commércii die Ausfuhr gestattet.) Alle Wolle sollte
bei der Einfuhr zu den Märkten und bei der Rückkehr in den Toren
genau aufgezeichnet werden.
In Pommern lagen die Verhältnisse noch ungünstiger als in
Brandenburg.s) Die Manufakturen waren hier ohnehin viel geringer,
ihr Absatz hatte durch Krieg, Pest und die Zerrüttung in Polen stark
gelitten, dagegen waren die Lebensmittel und Rohwaren im Preise
gestiegen, weil sie stark nach dem fortgeschrittenern Brandenburg
exportiert wurden. Die pommersche Wolle war schlecht und konnte
nur zu ganz gewöhnlichen Tuchen, Raschen und Bohyen verarbeitet
werden, es fehlte aber auch jede Regelung des Umlaufs, denn außer
einigen Viehmärkten gab es in Pommern kaum Märkte, auch die einst⸗
mals (1699) angeordneten drei Wollmärkte waren nicht zustande ge—
kommen. Obwohl die im Lande fallende Wolle für die wenigen
Wollgewerke mehr wie ausgereicht hätte, klagten diese fortwährend,
daß es ihnen daran mangle. Man hatte 1699 nach brandenburgi⸗
schem Vorbild die Ausfuhr der Bündel- und Schäferwolle, sowie allen
Auf⸗- und Vorkauf durch Händler verboten und den Verarbeitern den
Vorkauf auf den Märkten zugesichert. Aber diesen fehlte es an Geld
zum Einkauf, und so mußte man den Juden erlauben, die Bündel—
wolle auf dem Lande aufzukaufen, allerdings mit der Bedingung sie
nur in die hinterpommerschen Städte zu bringen; ihre Ausfuhr blieb
verboten.
) Doch wurde am 10. August 1719 den Wollhändlern gestattet, auf der
Frankfurter Messe schon nach dem ersten Tage ihren Einkauf zu beginnen. (Ebda.
Nr. 67).
) Deklaration vom 16. Februar 1717 (Ebda. Nr. 49).
8) Vgal. Bd. 1, 709 - 712.