Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
kauf während des ganzen Vormittags, während im übrigen der bürger— 
liche Vorkauf nur bis 10 Uhr währte. Auf den großen Wollmärkten 
zu Frankfurt und Landsberg sollte sogar während der zwei ersten 
Tage des Feilhaltens nur an inländische Verarbeiter verkauft!), und 
auch danach diesen bei gleichem Preisgebot der Vorzug vor einheimi— 
schen oder fremden Händlern gegeben werden, letztere aber sollten nie 
einem Manufakturier in den Kauf fallen. Die hier gekaufte adlige 
und Ämterwolle durften inländische Kaufleute nur im Lande an Woll— 
arbeiter debitieren, ausländischen wurde nachträglich zu Beibehaltung 
des mutuellen Commércii die Ausfuhr gestattet.) Alle Wolle sollte 
bei der Einfuhr zu den Märkten und bei der Rückkehr in den Toren 
genau aufgezeichnet werden. 
In Pommern lagen die Verhältnisse noch ungünstiger als in 
Brandenburg.s) Die Manufakturen waren hier ohnehin viel geringer, 
ihr Absatz hatte durch Krieg, Pest und die Zerrüttung in Polen stark 
gelitten, dagegen waren die Lebensmittel und Rohwaren im Preise 
gestiegen, weil sie stark nach dem fortgeschrittenern Brandenburg 
exportiert wurden. Die pommersche Wolle war schlecht und konnte 
nur zu ganz gewöhnlichen Tuchen, Raschen und Bohyen verarbeitet 
werden, es fehlte aber auch jede Regelung des Umlaufs, denn außer 
einigen Viehmärkten gab es in Pommern kaum Märkte, auch die einst⸗ 
mals (1699) angeordneten drei Wollmärkte waren nicht zustande ge— 
kommen. Obwohl die im Lande fallende Wolle für die wenigen 
Wollgewerke mehr wie ausgereicht hätte, klagten diese fortwährend, 
daß es ihnen daran mangle. Man hatte 1699 nach brandenburgi⸗ 
schem Vorbild die Ausfuhr der Bündel- und Schäferwolle, sowie allen 
Auf⸗- und Vorkauf durch Händler verboten und den Verarbeitern den 
Vorkauf auf den Märkten zugesichert. Aber diesen fehlte es an Geld 
zum Einkauf, und so mußte man den Juden erlauben, die Bündel— 
wolle auf dem Lande aufzukaufen, allerdings mit der Bedingung sie 
nur in die hinterpommerschen Städte zu bringen; ihre Ausfuhr blieb 
verboten. 
) Doch wurde am 10. August 1719 den Wollhändlern gestattet, auf der 
Frankfurter Messe schon nach dem ersten Tage ihren Einkauf zu beginnen. (Ebda. 
Nr. 67). 
) Deklaration vom 16. Februar 1717 (Ebda. Nr. 49). 
8) Vgal. Bd. 1, 709 - 712.
	        
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