Verordnungen über den Wollhandel. 281
Auf die wiederholten Klagen der Kolberger Raschmacher aber
wurde nach längeren Verhandlungen trotz dem Widerspruch der
Stände und dem Abraten der pommerschen Behörden der Aufkauf
auf dem Lande gänzlich verboten,) und wurden die einschränkenden
märkischen Bestimmungen auch hier eingeführt, wonach Bündelwolle
aur an Wollarbeiter verkauft werden durfte, und über den Verkauf
Wollzettel ausgestellt werden mußten.?)
In Brandenburg konnten die neuen sorgsam abgefaßten Be—
jtimmungen nun zwar nicht mehr wie vorher offen unbeachtet gelassen
werden, doch wurden sie durch allerlei heimliche Schliche übertreten.
Es wurden neue Sicherungsmaßnahmen, verschärfte Strafandrohungen
nötig, der Wollverkauf wurde für die Kaufleute immer mehr ein—⸗
geschränkte) Aber sie hatten noch immer nicht den erwarteten Erfolg,
der Wollhandel ging trotz ihrer weiter, und da im Inlande der Be—⸗
darf durch Gründung des Lagerhauses, Vergrößerung der Armee,
Vermehrung der Manufakturen bedeutend stieg, so gingen die Woll⸗
preise sit 1713 in die Höhe.) Als der 1716 schon recht hoch ge—
stiegene Preis in der Mark 1717 wider alles Vermuten noch weiter
anzog, geriet der König in die größte Besorgnis, die Wollmanufakturen
würden zugrunde gehen. Es wurde zunächst bei Strafe von 10 Rtlr.
für den schweren Stein verboten, daß Händler irgendwelche Wolle in
Stadt und Land besprechen oder kaufen oder auch durch Verarbeiter
üür sich einkaufen lassen sollten, bis alle Manufakturiers für das ganze
dahr zur Genüge versorgt seien.“) Auf dem Landsberger Wollmarkt
llten die inländischen Kaufleute und Juden inländische Wolle ledig—
ich zum Verkauf an die Wollweber ihrer Städte erhandeln dürfen,
) Reskript an die Regierung 26. März 1715 (Gen.- Dir. Pommern, Wolls.
den. Nr. 1); Patent der Regierung, 24. April 1715 (Quickm. 18283.
) Edikt wegen Aufnahme der Wollwebereien in den pommerschen Städten
om 19. November 1716 (Quickm. 1311); Patent vom 10. Apiil 1717 Stetlin
k. A. Rohe Wolle Nr. )).
9) Mandate vom 16. März und 21. Juni 1715, 8. und 9. Juli 1716 (Myl.
J. I. IV, Nr. 44247; das lehte auch Quickm. 1328).
) Auch die Erhöhung der Domänenpachten unter der neuen Regierung wird
als Grund für das Steigen der Korn- und Wollpreise angeführt. (Bericht des
dommerschen Kommissariats 20. Mai 1718. Gen.«Dir. Pommern, Wolls. Gen. 1).
) Patente vom 1. Juni 1717 für die Residenzstädte, vom 12. Juni für die
danze Mark (Myl. V, II, IV, Nr. 51, 532).