Wollhandel in Pommern.
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führt werde, die nicht vorher auf einem dieser Märkte feilgehalten
worden war und durch einen Schein vom Magistrat und Akzise—
Inspektor darüber ausgewiesen werden konnte. Diese Wollmärkte
wurden im Juni abgehalten, damit die hier nicht verkaufte Wolle noch
auf die großen Märkte zu Landsberg und Frankfurt verführt werden
fonnte. Sie sollten lediglich der Versorgung der inländischen Ge—
werbetreibenden dienen, und diese sollten den ganzen ersten Tag den
Vorkauf haben. Alles Aufkaufen blieb verboten, ebenso die Ausfuhr
der Bündelwolle. Selbst die unverkauft gebliebene adlige und Ämter⸗
wolle durften die Hündler — hier durchweg Schutzjuden — nicht auf
dem Lande kaufen, sondern nur, wenn sie in ihre Wohnstädte ge—
hracht wurde, und nur, um sie an pommersche und märkische Woll—
manufakuriers zu verkaufen, was sie durch Alkziseatteste erweisen
mußten.?)
Die Vorstellungen der hinterpommerschen Prälaten und Ritter—
schaft aber, daß die Einschränkung der Ausfuhr ihren adligen Frei—
heiten zuwider sei, und daß ihnen die ungehinderte Ausfuhr und den
Schutzjuden das Aufkaufen ihrer Wolle gestattet werden möge, wurden
jedesmal abgewiesen. Sie wurden ermahnt,“) sich der auf des ganzen
Landes Wohlfahrt abzielenden Intention des Königs gemäß zu be—
zeigen und ihre privilegia zum Schaden des gemeinen Besten nicht zu
extendieren, sintemalen dem ganzen Lande daran gelegen sei, daß die
Nanufalturen in guten Flor gebracht, und die prima materia mög—
lichst im Lande selbst verarbeitet werde. Die freie Ausfuhr könne nicht
eher gestattet werden, bis durch glaubwürdige Atteste jedes Kreises
nachgewiesen sei, daß die inländischen Manufakturiers oder ihre Ver—
leger auf ein ganzes Jahr versorgt seien.
Die bisherigen Wolledikte wurden auch auf das noch nicht förm—
lich angegliederte Vorpommern üübertragen, und die Steuerbedienten zu
) Zu Stargard, Kolberg, Schlawe, 4. August 1717 noch einer zu Stolp,
18. Juli bezw. 7. Dezember 1719 je zwei, zu Labes und Polzin angesetzt
Quichm. 538 f.). J
) Restript an pommersches Kommissariat 17. Juni 1717 (Gen.⸗Dir. Pommern,
Volls. SZpoo. Nr. 1); erneuert im Reskript vom 2. Juni 1718 (Quickm. 1331).
7) Agl. Resolutlionen v. 8. Juni, 27. Aug. u, 5. Rov. 1717 (Konz. v. Grumb—
kom. Gen-Dir. Pommeirn, Wous. Spec. I), b. 28. April 1718 (Ebda Gem. IH).