Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Wollhandel in Pommern. 
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führt werde, die nicht vorher auf einem dieser Märkte feilgehalten 
worden war und durch einen Schein vom Magistrat und Akzise— 
Inspektor darüber ausgewiesen werden konnte. Diese Wollmärkte 
wurden im Juni abgehalten, damit die hier nicht verkaufte Wolle noch 
auf die großen Märkte zu Landsberg und Frankfurt verführt werden 
fonnte. Sie sollten lediglich der Versorgung der inländischen Ge— 
werbetreibenden dienen, und diese sollten den ganzen ersten Tag den 
Vorkauf haben. Alles Aufkaufen blieb verboten, ebenso die Ausfuhr 
der Bündelwolle. Selbst die unverkauft gebliebene adlige und Ämter⸗ 
wolle durften die Hündler — hier durchweg Schutzjuden — nicht auf 
dem Lande kaufen, sondern nur, wenn sie in ihre Wohnstädte ge— 
hracht wurde, und nur, um sie an pommersche und märkische Woll— 
manufakuriers zu verkaufen, was sie durch Alkziseatteste erweisen 
mußten.?) 
Die Vorstellungen der hinterpommerschen Prälaten und Ritter— 
schaft aber, daß die Einschränkung der Ausfuhr ihren adligen Frei— 
heiten zuwider sei, und daß ihnen die ungehinderte Ausfuhr und den 
Schutzjuden das Aufkaufen ihrer Wolle gestattet werden möge, wurden 
jedesmal abgewiesen. Sie wurden ermahnt,“) sich der auf des ganzen 
Landes Wohlfahrt abzielenden Intention des Königs gemäß zu be— 
zeigen und ihre privilegia zum Schaden des gemeinen Besten nicht zu 
extendieren, sintemalen dem ganzen Lande daran gelegen sei, daß die 
Nanufalturen in guten Flor gebracht, und die prima materia mög— 
lichst im Lande selbst verarbeitet werde. Die freie Ausfuhr könne nicht 
eher gestattet werden, bis durch glaubwürdige Atteste jedes Kreises 
nachgewiesen sei, daß die inländischen Manufakturiers oder ihre Ver— 
leger auf ein ganzes Jahr versorgt seien. 
Die bisherigen Wolledikte wurden auch auf das noch nicht förm— 
lich angegliederte Vorpommern üübertragen, und die Steuerbedienten zu 
) Zu Stargard, Kolberg, Schlawe, 4. August 1717 noch einer zu Stolp, 
18. Juli bezw. 7. Dezember 1719 je zwei, zu Labes und Polzin angesetzt 
Quichm. 538 f.). J 
) Restript an pommersches Kommissariat 17. Juni 1717 (Gen.⸗Dir. Pommern, 
Volls. SZpoo. Nr. 1); erneuert im Reskript vom 2. Juni 1718 (Quickm. 1331). 
7) Agl. Resolutlionen v. 8. Juni, 27. Aug. u, 5. Rov. 1717 (Konz. v. Grumb— 
kom. Gen-Dir. Pommeirn, Wous. Spec. I), b. 28. April 1718 (Ebda Gem. IH).
	        
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