Weitere Regelung des Wollhandels. 285
einer pommerschen Stadt angebotene Wolle in die Mark verführt oder
an Brandenburger verkauft wurde. Erst auf eindringliche Vorstellungen
hin wurde wenigstens den neumärkischen Manufakturiers der Einkauf
der Wolle in Pommern verstattet, zumal da die neumärkische Wolle
meist in andere Königliche Provinzen weggeführt und darin verarbeitet
werde, die pommerschen Manufakturen aber die dort fallende Wolle
—V
Auch in der Mark wurden die Wollhändler immer weiter ein—
geschränkt und unter schärfste Kontrolle gestellt. Die inländischen Kauf—
leute durften nicht eher Wolle erhandeln, bis sie dem Commissarius
loei eine genaue unterschriebene Spezifikation oder einen Kontrakt vor⸗
gezeigt, daß und wieviel sie für Wollarbeiter oder Gewerke einkaufen
ollten und welcher Profit ihnen akkordiert sei. Erst wenn der Steuer⸗
rat dessen Richtigkeit attestiert, durften sie das angegebene Quantum
erhandeln, aber auch nur auf städtischen Märkten.) Zu Frankfurt
wurden 4 Wollbeschauer angestellt und vereidigt, die auf den Messen
die genaue Ausführung der Edikte zu überwachen und den Verkauf
zu verhindern hatten.)
UÜber Menge und Verbleib der verkauften Bündelwolle wurden
genaueste zahlenmäßige Berichte vorgeschrieben,) so daß man annehmen
jollte, es könne nicht ein Pfund in unrechte Hände geraten. Und
doch konnte auch jetzt noch nicht alles Zuwiderhandeln verhindert
werden.v)
b) Sorge um Arbeiter und Verleger.
Neben den Maßnahmen für die Bereitstellung des Rohbedarfs
traten in jenen Jahren die staatlichen Bemühungen um Anlage neuer
Manufakturen und Herbeiziehen fremder Gewerbetreibender besonders
hervor. Um fremde Wollarbeiter, Tuch- und Zeugmacher, Strumpf—
stiiker u. a. in die Städte von Brandenburg, Pommern, Magdeburg,
und Kleve zu locken, wurden solchen Leuten drei Vergünstigungen ge—
) Reskripte an d. pom. Kommissariat v. 26. April und 17. Okt. 1719 und
2. Febr. 1720 (Stettin KieA. Rohe Wolle 11).
) Edilt v. 9. Sept. 1717 (Myl. V, II, IV, Nr. 69.
) Instrultion v. 6. Sept. 1717 (Haupistaatsarchiv, Dresden loc. 7402).
) Verordg. v. 80. Okt. 1717 (Myl. V, II, IV, Nr. 637; Quickm. 1329).
) Val. Restript v. 80. März 1719 (Myl. V, Il, IV, Nr. 62).