Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
währt: ) dreijährige Akzisefreiheit für Haushaltungsnotdurft, sechsjährige 
(1719 10 jährige) Freiheit von allen bürgerlichen Lasten ESchoß, 
Einquartierung, Servis, Wachen u. dgl.) und unentgeltliche Holzlieferung 
zum Anbau oder, seit 1719, eine Vergütung in bar. 
Schon bald trat die Wirkung ein: anhaltische und sächsische Tuch 
macher ließen sich in magdeburgischen Städten und in Gardelegen nieder, 
und 1718 wurde mit 6 sächsischen Tuchmachern der Anfang der noch 
heute blühenden Luckenwalder Tuchindustrie gemacht.“) Es wurde?) 
diesen Neusiedlern noch unentgeltliches Bürger- und Meisterrecht zu— 
gestanden, und vor allem Sorge getragen, daß diese bitterarmen Leute 
einen Wollfaktor erhielten, der ihnen beständig die nötige Wolle vor— 
schießen, womöglich auch die verfertigten Waren gegen einen billigen, 
mit dem Steuerkommissar zu vereinbarenden Preis abnehmen und sie 
zu debitieren suchen solle, am besten außerhalb Landes. Ein solcher 
Verleger sollte 10jährige Freiheit von allen militärischen und bürger— 
lichen Lasten und beständige Sicherheit vor der Werbung für sich und 
jein Gesinde, wie die Wollarbeiter selbst, erhalten. Ferner sollte er 
beim Einkauf von Verlagswolle keine Handlungsakzise entrichten, und 
auf jeden fremden Manufakturier 25 Thr. zinslos oder 4 leichte Stein 
Wolle vorgeschossen erhalten gegen genugsame Sicherheit; endlich sollten 
ihm die etwa außer Landes verhandelten Tuche, Boye usw. bei der 
Walkakzise gutgetan werden. 
Die Manufakturiers selbst. die in Wolle oder Linnen arbeiteten, 
sollten nicht nur die Zunftrechte ohne weiteres erlangen, sondern auch, 
wie später aus Anlaß eines Einzelfalles hinzugefügt wurde, in allen 
Städten die Freiheit haben, beliebig viele Stühle und Arbeiter, ohne 
Rücksicht auf Zunftbestimmungen zu halten. Trotz aller Versprechungen 
war die Furcht vor der Werbung so groß, daß sich nach einem Be— 
richt aus Halles) kein Faktor und Manufakturier in den Städten 
3) Editte v. 27. Sept. 1717 u. 16. März. 1719. (Myl. V, II, IV, Nr. 6b 
u. V, J. IV, Nr. 34; Quickm. 1312.) Edikte für Kleve- Mark v. 80. Mai 1714. 
jür Minden-Ravensberg v. 17. April 1719. 
2) Vgl. Joh. Feig, Begründung der Luckenw. Wollenind. Br. Pr. Forsch 
X. 80ff. 
8) Reskript v. 10. Dez. 1717 (Gen.⸗-Dir. Magdeburg, Tit. 193, Nr. 1. 
) Restkript an d. magd. Kommissariat, 4. Aug. 1720 (Konz. Grumbkow. Ebda) 
5) Des Steuerrats Schomer vom April 1710 (Gen.-Dir. Pommern Wolh 
Gen. 2).
	        
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