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Dritter Teil.
währt: ) dreijährige Akzisefreiheit für Haushaltungsnotdurft, sechsjährige
(1719 10 jährige) Freiheit von allen bürgerlichen Lasten ESchoß,
Einquartierung, Servis, Wachen u. dgl.) und unentgeltliche Holzlieferung
zum Anbau oder, seit 1719, eine Vergütung in bar.
Schon bald trat die Wirkung ein: anhaltische und sächsische Tuch
macher ließen sich in magdeburgischen Städten und in Gardelegen nieder,
und 1718 wurde mit 6 sächsischen Tuchmachern der Anfang der noch
heute blühenden Luckenwalder Tuchindustrie gemacht.“) Es wurde?)
diesen Neusiedlern noch unentgeltliches Bürger- und Meisterrecht zu—
gestanden, und vor allem Sorge getragen, daß diese bitterarmen Leute
einen Wollfaktor erhielten, der ihnen beständig die nötige Wolle vor—
schießen, womöglich auch die verfertigten Waren gegen einen billigen,
mit dem Steuerkommissar zu vereinbarenden Preis abnehmen und sie
zu debitieren suchen solle, am besten außerhalb Landes. Ein solcher
Verleger sollte 10jährige Freiheit von allen militärischen und bürger—
lichen Lasten und beständige Sicherheit vor der Werbung für sich und
jein Gesinde, wie die Wollarbeiter selbst, erhalten. Ferner sollte er
beim Einkauf von Verlagswolle keine Handlungsakzise entrichten, und
auf jeden fremden Manufakturier 25 Thr. zinslos oder 4 leichte Stein
Wolle vorgeschossen erhalten gegen genugsame Sicherheit; endlich sollten
ihm die etwa außer Landes verhandelten Tuche, Boye usw. bei der
Walkakzise gutgetan werden.
Die Manufakturiers selbst. die in Wolle oder Linnen arbeiteten,
sollten nicht nur die Zunftrechte ohne weiteres erlangen, sondern auch,
wie später aus Anlaß eines Einzelfalles hinzugefügt wurde, in allen
Städten die Freiheit haben, beliebig viele Stühle und Arbeiter, ohne
Rücksicht auf Zunftbestimmungen zu halten. Trotz aller Versprechungen
war die Furcht vor der Werbung so groß, daß sich nach einem Be—
richt aus Halles) kein Faktor und Manufakturier in den Städten
3) Editte v. 27. Sept. 1717 u. 16. März. 1719. (Myl. V, II, IV, Nr. 6b
u. V, J. IV, Nr. 34; Quickm. 1312.) Edikte für Kleve- Mark v. 80. Mai 1714.
jür Minden-Ravensberg v. 17. April 1719.
2) Vgl. Joh. Feig, Begründung der Luckenw. Wollenind. Br. Pr. Forsch
X. 80ff.
8) Reskript v. 10. Dez. 1717 (Gen.⸗-Dir. Magdeburg, Tit. 193, Nr. 1.
) Restkript an d. magd. Kommissariat, 4. Aug. 1720 (Konz. Grumbkow. Ebda)
5) Des Steuerrats Schomer vom April 1710 (Gen.-Dir. Pommern Wolh
Gen. 2).