Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erster Teil. 
zugewiesen.) Der Willkür, Ubersetzung und Bestechung war hierbei 
immer ein weiter Raum geöffnet. In Brandenburg wurde schon 
1660 dagegen vorgegangen, unter Friedrich Wilhem J. aber wurde 
systematisch dieses Unwesen beseitigt: die Beamten verloren diese 
direkten Nebeneinnahmen und wurden statt dessen auf feste und 
entsprechend erhöhte Gehalte gesetzt. Die bisherigen Naturalzölle 
wurden überall in Geldsätze verwandelt, die Akzidentien, Schiffs— 
und Ungelder auf feste leidliche Sätze gebracht und dies alles für 
die Kasse eingehoben. Den Beamten blieben meist nur einige ge— 
ringe, bestimmt festgesetzte Schreibgebühren, so 3 Pf. für das 
Umschreiben eines Zoll- oder Passierzettels.?) 
y Der Stargarder Zolleinnehmer erhielt nach Bestallung von 1653 
jährlich: Besoldung 10, Hausmiete 10, anstatt eines gewöhnlichen Sommerkleides 
9l / Tuir., je 1 Wispel Roggen und Malz im Wert von je 12 Tlr., dazu 12 Faden 
Brennholz, zusammen 511/3 Tlr. An Akzidentien: Vom Fuder Rüben, Obst und 
Gartenfrüchten 1 Metze, vom Schock Zwiebeln und Kohl 1 Stück, ebenso von 
sKäse, Zollfischen, Krebsen, Wetzsteinen, Molden, Schüppen, Schüsseln, Gläsern, 
Flaschen, Töpfen, Schachteln u. a. hölzernen Zeug, ferner Schreibgebühr vom Um— 
schreiben der Zollzettel. Außerdem hatte er nach Konzession der Regierung vom 
12. Mai 1688 von einigen zu Markt gebrachten Waren etwas an Geld zu 
fordern. Als verboten wurde, ferner Akzidentien zu nehmen, berichtet der Zöllner 
22. April 1726, von dem geringen Gehalt könne er nicht leben (Stettin D. A. 
Zolls. Hp. Spec. 230). Für den Magdeburger Landzoll befahl die Kammer erst 
12. Dezember 1729, als Klagen über Erhöhung einliefen, die Waren, die sich in 
natura verzollten, in Geld zu verrechnen (Magdeb. Stadt-A. H. 126). 
2) Ein Reskript des Gen.Dir. vom 29. Juli 1725 verbot auch dies für 
die Passierzettel der Eximierten zu nehmen, dagegen sind in der Mindischen 
Landzollrolle von 1727 noch 6 und 4 Pf. für Umschreiben eines Freipasses bzw. 
gedruckten Freizettels angeordnet. 
Die kurmärk. Landzollrolle von 1712 setzt 6 Pf. für Umschreiben eines 
Freipasses, außerdem für Einnehmer und Kontrolleur zusammen bestimmte Ge— 
bühren von den Schiffen und Kähnen (1 groß Schiff 24, Schute 12, Kähne meist 
3 Gr., ein Floßboden 4 Gr., von den Berliner kleinen Schiffern jährlich 1 bis 
2 Tlr. Myl. IV, J, S. 269/270). In der Rolle von 1721 aber fehlt 
dieser Passus. 
Die neumärkische Kammer setzte noch durch ein gedrucktes Patent vom 
12. Juli 1723 für den Küstriner Zöllner und Oberaufseher provisorisch ihre 
Akzidentien und Ersatz ihrer Naturalbezüge durch Geld fest: ein beladener Kahn 
oder Wagen 1, aus Polen kommender oder von mehreren Kaufleuten befrachteter 
Kahn 2, Trift Stabholz, Aale 2 Gr., Zollzettel 12/3, Freizettel für adligen Zu— 
wachs 1 Gr.; der „Treibe-Hammel“ blieb dem Zöllner. Auch dies ist im 
Reglement von 1724 beseitigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.