Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Hochimpostierung den Handel hemmen und Sachsen zu gleichen Maß— 
nahmen veranlassen würden, so schiene das bequemste Mittel, die 
inländischen Stoffe für den innern Konsum zu monopolisieren. Es 
möge den Civil-Bedienten ebenso wie schon den Truppen befohlen 
werden, sich in keine andern als inländische Stoffe zu kleiden, und 
ein gleiches durch die Magistrate in die Bürgerartikel eingerückt werden; 
der Handel mit fremden Tuchen nach auswärts und an Fremde aber 
unbehelligt bleiben. Der Verfasser hielt die Wollmanufakturen in der 
Mark, dann auch zu Magdeburg, Kalbe, Kolberg und Treptow für 
imstande, den Bedarf für die Königlichen Lande einschließlich des 
manufakturarmen Preußen nach Menge und Güte zu decken, zumal 
wenn weiter an ihrer Verbesserung gearbeitet werde, wie jetzt mit An—⸗ 
lage einer Kirseymanufaktur ein Anfang gemacht worden sei.) 
Am ersten wurde der König in der Frage des Wollhandels 
weitergedrängt, da die Wollpreise weiter stiegen, und die Tuchmacher 
über Mangel klagten. In den ersten Monaten des Jahres 1718 ist 
— anscheinend erst für Pommern, dann für Brandenburg — ein durch⸗ 
gehendes Ausfuhrverbot für Wolle ergangen, allerdings zunächst nur 
auf Zeit, aus einem augenblicklichen Notstande heraus. Wir erfahren 
durch ein Reskript vom 3. März 1718 an das pommersche Kommissariat) 
daß die Ausfuhr der Wolle „generaliter“ und, durch General- Edicta 
verboten worden sei. Es wurde in diesem Reskript zugegeben, daß den 
Tuchmachern des westpreußischen Städtchens Baldenburg zunächst auf 
ein Jahr 1000 Stein Wolle abgefolgt werden dürften, da der dortige 
Magistrat gedroht hatte, andernfalls den Pommern das Feilhalten 
auf den Jahrmärkten in Polnisch-Preußen zu verwehren. Es muß 
dann weiterhin ein Ausfuhrverbot unterm 19. April 1718 für Branden⸗ 
bura und Pommern erlassen worden sein.) 
Erhalten ist nur ein Patent vom 5. Mai d. J. in dem das 
Verbot der Ausfuhr sämtlicher Wolle aus der Mark zunächst auf 
18 Monate, vom 1. Mai 1718 bis 1. November 1719, bekannt ge⸗ 
geben wurde. Es war nur als eine „extraordinäre Provisional— 
verfügung“ hingestellt, um der gegenwärtigen Preissteigerung der 
Wolle entgegenzutreten und die Manufakturen vor dem drohenden Ruin 
1) Vol. einige ähnliche Vorschläge von 1685, Bd. J, S. 689. 
) Siettin, K.eA. 12, Commere.Sachen 6. 
) Erwähnt in Myl. V, II, Sp. 320 und Quickm. 1338.
	        
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