Wollausfuhrverbote. 301
zu erretten. Die Maßnahme und ihre Berechtigung wurde ausführlich
begründet, in dem sichtlichen Bemühen, dem zu erwartenden Widerstand
der Stäände von vornherein zu begegnen. Wie sich die märkischen Stände
dazu verhielten, hat sich nicht finden lassen; eine Vorstellung der Land—
räte von Hinterpommern und Kammin dagegen wurde unterm
28. Juli 1718 abgewiesen, weil erhebliche Ursachen dem Verbote zu
grunde lägen.) Nur für die benachbarten westpreußischen Tuchmacher⸗
städte wurde auch im folgenden Jahre die Ausfuhr von 2000 Stein
hinterpommerscher Wolle freigegeben.
Da in der Mark fast nur einschürige Wolle gewonnen wurde, so
wurde bald danach auch der Jerichowsche und Luckenwaldische Kreis,
weil es dort auch zweischürige gab, in das Verbot einbezogen?), und
so, wie schon früher, der rechtselbische Teil des Herzogtums Magdeburg
in der Wollgesetzgebung mit dem Brandenburgischen vereinigt.
War somit der Weg beschritten, die gesamte Wollproduktion
einiger Provinzen für die innere Verarbeitung zurückzubehalten, so wurde
1718 auch in der andern Richtung, dem Ausschluß fremder Manu—
jakturen vom innern Gebrauch, wieder der erste Schritt getan. In den
ersten Zeiten des Manufakturschutzes waren ja schon Versuche gemacht
worden, zunächst (1687) die geringeren fremden Tuche, Boyen und
Rasche, später (1693) zugunsten der Berliner französischen Manu—⸗
jakturen fremde blaue Tuche für den innern Konsum zu verbieten.9)
Aber die brandenburgischen Wollenfabrikate waren damals noch nicht
imstande, dem Bedarf zu genügen, und die Verbote konnten nicht auf—
recht erhalten werden. König Friedrich Wilhelm hat dann für die
Armee das Monopol der einheimischen Kleiderstoffe durchgesetzt, und
gab selbst dem Lande ein Beispiel, indem er sich mit allen seinen
Ministern in Landtuch kleidete, wie Marperger 1714 angibt.)
Sonst aber begnügte man sich vorerst mit der Höherimpostierung
der fremden Konkurrenzmanufakturen in Brandenburg durch den Tarif
von 1713. Dieser wurde am 1. Nov. 1718 noch in einigen wesent—
lichen Sätzen erhöht.s) Schon vorher waren auch fremde Eisenwaren
). Gen.⸗Dir. Pommern, Wolls. Gon.
2) Editt vom 14. September 1718 (Myl. V, II, IV, Nr. 509).
) Vgl. Bd. J, 7032 7009.
RSchlesischer Kaufmann, S. 263 ff.
9) Myl. IV, III, II, Nr. 87.