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Dritter Teil.
mit verbotähnlichen Imposten belegt worden,) nämlich eiserne Nägel
mit 250/0. Sensen, Futterklingen, Ärxte und Beile mit Stüchsätzen, die
nach Angabe der Berliner Eisenkrämer 50, 40 bezw. 75 —1000, aus—
machten. Man wollte dadurch erreichen, daß diese einfachen Eisen—
waren nur von inländischen Schmieden entnommen, oder allenfalls
statt der steirischen Sensen und Klingen die ebenso guten sauerländischen
gebraucht würden. Daher wurden die aus allen Provinzen einlaufenden
Klagen und Bitten durchweg abgewiesen? und nur für die Exklave
Kottbus noch eine gewisse Ausnahme zugegeben. Umsonst wurde an⸗
geführt, daß aus dem spröden und brüchigen inländischen Eisen sich
nicht einmal brauchbare Nägel verfertigen ließen, daß auch aus
schwedischem die Sensen nicht so gut und wohlfeil wünden wie die
steirischen, daß die Schmiede selbst ihren bisherigen Handel mit
steirischen Waren verlieren würden, ohne viel an eigenem Debit zu
gewinnen, daß um so mehr Waren von fremden Märkten herein⸗
geschleppt würden.
Auch gegen den schwunghaften Handel, den die Frankfurter
Schiffer mit schlesischen (Freistadter) Töpfen trieben, wurde seit 1721
auf Vorstellungen der Töpfergewerke im Krossenschen vorgegangen;
die Entscheidungen) schwankten zwischen ganzen und teilweisen Ver—
boten und höherer Impostierung. Den Frankfurtern blieb der Handel
mit fremden Töpfen in der Neumark verboten, in der Mittelmark und
Pommern aber erlaubt, doch sollte auch hier vom 1. Juni 1721 an
eine Akzise von 4 Gr. v. Thr. daraufstehen.)
Der Tarif von 1718 wurde auch auf Pommern, sogar auf das
schwedische, erst unter preußischer Sequester befindliche Vorpommern
übertragen.) 8war wurde dabei versichert, daß für die außerhalb
) VBgl. oben S. 274.
2) So 29. März, 27. September 1718, 3. November 1719 und noch 17. Juti 1722
(Gen.-⸗Dir. Kurmark 1954 1).
) 1721/22, Reg.e⸗A. Frankfurt, Messe-S. Fach 12, Nr. 2.
9) Das wäre 2 Tlr. vom Fuder gewesen, im Tarif von 1730 aber ist dies
nur mit:/ Tlr. belegt. Sonst sind auch Korbmacherwaren 1720 mit 4 Gr. v.
Thr. impostiert.
9) Kgl. Restript an Reg.Rat v. Lettow in Stettin, 28. April 1718. Darin
wurde zugleich verfügt, daß auf der dortigen Akzise alle einkommenden Tuche nach
ihrer Beschaffenheit, und ob es fremde oder inländische seien, mit Zuziehung tuch—
perständiger Leute genau untersucht, und die Zahl der eingesührten fremden Tuche.