Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verbot ausländischer Waren zum inneren Gebrauch. 305 
wurden darin zunächst nur die roten und blauen Tuche aus dem Aus— 
lande für den gesamten inneren Gebrauch verboten, da solche in zu— 
reichender Anzahl und Güte und um billigen Preis im Inlande ver— 
fertigt und geliefert würden. Ferner sollten für alle Domestiken— 
bekleidung nur inländische Tuche, Zeuge, Strümpfe und Hüte gebraucht 
werden und solche der besseren Kontrolle halber nur von Stadt— 
schneidern angefertigt werden. Übertretungen waren mit hohen Geld— 
strafen, 10 Rtlr. für die Elle, bedroht; Schneidern und Sattlern, die 
wissentlich verbotene Stoffe für die Arbeit verwandten, sollte das 
Handwerk auf ein Jahr gelegt werden. Schließlich wurde die Er— 
wartung ausgesprochen, daß das Beispiel des Königs, der sich und 
seine ganze Armee mit inländischen Tüchern und Zeugen kleiden lasse, 
allgemein befolgt, und außer den verbotenen auch sonst keine fremde 
Ware gebraucht werde. 
Dieses Edikt ist das erste, das für alle Provinzen erlassen wurde, 
wenn man von einem unbedeutenden Verbot fremder Knöpfe von 1718 
und 1718 absieht. Es wurde später neu eingeschärft, und sogar be— 
fohlen, daß die Kaufleute, Schneider und Sattler überall darauf ver— 
eidigt werden sollten.) Bald aber wurde darüber hinausgegangen. 
Durch das Edikt vom 1. Mai 17192) wurde nicht nur den 
Königlichen Bedienten, sondern auch den Vasallen und Untertanen in 
allen preußischen Landen verboten, vom 1. Januar 1720 an andere 
als inländische Tuche, Boye, Friese, Flanelle, Etamine, Kalamanken, 
Grisette. Quinette, wollene Crepons und Camelots, Sergen Rasche u. a. 
wollene Zeuge, Strümpfe, Hüte, Knöpfe, Mannshandschuhe, Schuhe 
und Pantoffel zu gebrauchen. Für wissentlichen Verkauf an Landes⸗ 
gesessene sollten die Kaufleute bei fremden Tuchen mit 10, bei andern 
Vollstoffen mit 58 Rtlr. bestraft werden, der Gebrauch der übrigen 
Waren war mit Konfiskation bedroht. Schneider, Sattler und Tape⸗ 
gerer wurden mit 26 Rilr. Strafe, das zweitemal mit Verlust der 
danung für wissentliches Verarbeiten fremder Stoffe bedroht. Das 
Edilt sollte jährlich zweimal in allen Kirchen verlesen werden, die 
) Restript an das pommersche Kommissariat, 23. März 1719 (Stettin, Ver— 
botene Waren 23. Scotu U 
; Myl. V, II, IV, Nr. 63; Quickm. 1204, Grube II, Nr. 265; Scotti II, 
832. Es ist anscheinend etwas spütererlassen und zurückdatiert moden e 
neta ·Borussiea. Handels- Zoll- und Atzisepolitit V..
	        
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