Verbot ausländischer Waren zum inneren Gebrauch. 305
wurden darin zunächst nur die roten und blauen Tuche aus dem Aus—
lande für den gesamten inneren Gebrauch verboten, da solche in zu—
reichender Anzahl und Güte und um billigen Preis im Inlande ver—
fertigt und geliefert würden. Ferner sollten für alle Domestiken—
bekleidung nur inländische Tuche, Zeuge, Strümpfe und Hüte gebraucht
werden und solche der besseren Kontrolle halber nur von Stadt—
schneidern angefertigt werden. Übertretungen waren mit hohen Geld—
strafen, 10 Rtlr. für die Elle, bedroht; Schneidern und Sattlern, die
wissentlich verbotene Stoffe für die Arbeit verwandten, sollte das
Handwerk auf ein Jahr gelegt werden. Schließlich wurde die Er—
wartung ausgesprochen, daß das Beispiel des Königs, der sich und
seine ganze Armee mit inländischen Tüchern und Zeugen kleiden lasse,
allgemein befolgt, und außer den verbotenen auch sonst keine fremde
Ware gebraucht werde.
Dieses Edikt ist das erste, das für alle Provinzen erlassen wurde,
wenn man von einem unbedeutenden Verbot fremder Knöpfe von 1718
und 1718 absieht. Es wurde später neu eingeschärft, und sogar be—
fohlen, daß die Kaufleute, Schneider und Sattler überall darauf ver—
eidigt werden sollten.) Bald aber wurde darüber hinausgegangen.
Durch das Edikt vom 1. Mai 17192) wurde nicht nur den
Königlichen Bedienten, sondern auch den Vasallen und Untertanen in
allen preußischen Landen verboten, vom 1. Januar 1720 an andere
als inländische Tuche, Boye, Friese, Flanelle, Etamine, Kalamanken,
Grisette. Quinette, wollene Crepons und Camelots, Sergen Rasche u. a.
wollene Zeuge, Strümpfe, Hüte, Knöpfe, Mannshandschuhe, Schuhe
und Pantoffel zu gebrauchen. Für wissentlichen Verkauf an Landes⸗
gesessene sollten die Kaufleute bei fremden Tuchen mit 10, bei andern
Vollstoffen mit 58 Rtlr. bestraft werden, der Gebrauch der übrigen
Waren war mit Konfiskation bedroht. Schneider, Sattler und Tape⸗
gerer wurden mit 26 Rilr. Strafe, das zweitemal mit Verlust der
danung für wissentliches Verarbeiten fremder Stoffe bedroht. Das
Edilt sollte jährlich zweimal in allen Kirchen verlesen werden, die
) Restript an das pommersche Kommissariat, 23. März 1719 (Stettin, Ver—
botene Waren 23. Scotu U
; Myl. V, II, IV, Nr. 63; Quickm. 1204, Grube II, Nr. 265; Scotti II,
832. Es ist anscheinend etwas spütererlassen und zurückdatiert moden e
neta ·Borussiea. Handels- Zoll- und Atzisepolitit V..