Endgültiges Wollausfuhrverbot in Brandenburg und Pommern. 307
deute zu nötigen, daß deren mehr sich darauf applizierten. Wie sehr
es den inländischen Manufakturen aber noch fehlte, gab der König
selbst zu, indem er über eine Musterprobe roten Militärtuchs aus
dielenzig, wo die besten Tuche gemacht wurden, urteilte:) „das rothe
dauget nit'; auch in Rußland wurde nachher über die Farbe der ge—
lieferten preußischen Tuche geklagt. Die mit dem 1704 von Diesbach
erfundenen „Berliner Blau“ gefärbten haben sich allerdings mit der
Zeit Ruf erworben.
Da nun die Wollarbeiter in Zukunft das ganze Land mit ihren
Erzeugnissen verlegen sollten, war es um so mehr geboten, dafür zu
sorgen, daß es ihnen an der dazu nötigen Wolle nicht fehle. Daher
wurde schon wenige Wochen später das zur Zeit für Brandenburg nebst
derichow und Luckenwalde bestehende völlige Wollausfuhrverbot
für dauernd gültig erklärt, und auch Hinterpommern und Kamin dem
gänzlichen Verbot unterworfen.) Ausfuhr und Verkauf an Fremde
wurde mit Verlust von Wolle, Pferde und Wagen und einer Geld—
strafe von 1 Rtlr. vom Pfund bedroht, Wollhändler und Juden sollten
außer dem Verlust der Wolle noch am Leibe, ja dem Befinden nach
am Leben gestraft werden. Adlige und Beamte sollten sich jedesmal
vom Käufer ihrer Wolle ein Attest geben lassen und dem Landrat
ihres Kreises zuschicken.
Für den Erlaß dieses Verbotes war diesmal auf das Beispiel
von Dänemark und Kursachsen hingewiesen worden. Indessen hatte
Sachsen erst als Erwiderung auf das kurmärkische Ausfuhrverbot vom
vorigen Jahre eine hohe Akzise auf die Ausfuht in preußische Lande
gelegt. Schon bald war von Halle geklagt worden, die dortigen
Manufakturiers könnten keine sächsische Wolle mehr kaufen, aber könnten
auch, namentlich die Strumpfwirker, ohne die dortige feine Wolle nicht
bestehen.8)
XX, 49.
N . Oltober 1721. Zeitschuft für Fershee ——— aͤtrüich im Apii
Foit vom 24 Moet 1710 Gehl. v. n.iv, Vero vnum aͤschienen fei
nd hden abnueen ¶ Daß vorhat 16 — sole wird bei Koenig IV.
wonach die Wolle lediglich in den Staͤdten gekauft werden solle.
2 S. 180 erwahnt. ⸗ 1718 (Gen.-Dir.
) ——— Steuerrats Schomer, Halle, 2. September
dommern, Wolls. Gen. 2).
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