Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Endgültiges Wollausfuhrverbot in Brandenburg und Pommern. 307 
deute zu nötigen, daß deren mehr sich darauf applizierten. Wie sehr 
es den inländischen Manufakturen aber noch fehlte, gab der König 
selbst zu, indem er über eine Musterprobe roten Militärtuchs aus 
dielenzig, wo die besten Tuche gemacht wurden, urteilte:) „das rothe 
dauget nit'; auch in Rußland wurde nachher über die Farbe der ge— 
lieferten preußischen Tuche geklagt. Die mit dem 1704 von Diesbach 
erfundenen „Berliner Blau“ gefärbten haben sich allerdings mit der 
Zeit Ruf erworben. 
Da nun die Wollarbeiter in Zukunft das ganze Land mit ihren 
Erzeugnissen verlegen sollten, war es um so mehr geboten, dafür zu 
sorgen, daß es ihnen an der dazu nötigen Wolle nicht fehle. Daher 
wurde schon wenige Wochen später das zur Zeit für Brandenburg nebst 
derichow und Luckenwalde bestehende völlige Wollausfuhrverbot 
für dauernd gültig erklärt, und auch Hinterpommern und Kamin dem 
gänzlichen Verbot unterworfen.) Ausfuhr und Verkauf an Fremde 
wurde mit Verlust von Wolle, Pferde und Wagen und einer Geld— 
strafe von 1 Rtlr. vom Pfund bedroht, Wollhändler und Juden sollten 
außer dem Verlust der Wolle noch am Leibe, ja dem Befinden nach 
am Leben gestraft werden. Adlige und Beamte sollten sich jedesmal 
vom Käufer ihrer Wolle ein Attest geben lassen und dem Landrat 
ihres Kreises zuschicken. 
Für den Erlaß dieses Verbotes war diesmal auf das Beispiel 
von Dänemark und Kursachsen hingewiesen worden. Indessen hatte 
Sachsen erst als Erwiderung auf das kurmärkische Ausfuhrverbot vom 
vorigen Jahre eine hohe Akzise auf die Ausfuht in preußische Lande 
gelegt. Schon bald war von Halle geklagt worden, die dortigen 
Manufakturiers könnten keine sächsische Wolle mehr kaufen, aber könnten 
auch, namentlich die Strumpfwirker, ohne die dortige feine Wolle nicht 
bestehen.8) 
XX, 49. 
N . Oltober 1721. Zeitschuft für Fershee ——— aͤtrüich im Apii 
Foit vom 24 Moet 1710 Gehl. v. n.iv, Vero vnum aͤschienen fei 
nd hden abnueen ¶ Daß vorhat 16 — sole wird bei Koenig IV. 
wonach die Wolle lediglich in den Staͤdten gekauft werden solle. 
2 S. 180 erwahnt. ⸗ 1718 (Gen.-Dir. 
) ——— Steuerrats Schomer, Halle, 2. September 
dommern, Wolls. Gen. 2). 
20*
	        
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