312
Dritter Teil.
vorpommerschen Händler, Wolle in Magdeburg-Halberstadt aufzukaufen
und seewärts auszuführen.i) Allerdings zweifelten die Stettiner Kauf—
leute, ob die Wolle über Stettin günstiger als direkt von Magdeburg
nach Holland gehen könne.
Immerhin begann man auch hier schrittweise mit einer Regle—
mentierung des Wollhandels vorzugehen. Zunächst wurden nach
dem Vorgang der andern Provinzen auch hier Wollmärkte an—⸗
geordnet, und zwar in den 4 Manufakturstädten Magdeburg, Halle,
Burg und Kalbe je einer im Frühjahr und im Herbst.?) Die Ein—
richtung war ebenso wie in Pommern. Die Verarbeiter sollten den
ganzen ersten Tag den Vorkauf haben und das alleinige Recht, auch
sonst in den Städten Wolle einzukaufen; alle andere Wolle mußte
auf diese Märkte gebracht und durfte nicht ausgeführt werden ohne
völlig beglaubigte Bescheinigung, daß sie dort nicht habe verkauft
werden können. Für den Verkauf der Bündelwolle aber wurden die
Wollzettel wie zwei Jahre zuvor in den andern Provinzen vor⸗
geschrieben, die von den Käufern den Verarbeitern ausgestellt, auf
der Akzise unterschrieben und alljährlich eingesammelt werden mußten.
Die Wollmärkte wurden indessen nur sehr spärlich und nur von den
in der Nähe wohnenden Verkäufern beschickt.
Der Zustand aber, daß die rohe Wolle dieser Landschaften großen⸗
teils dazu diente, die feindliche sächsische Manufaktur zu speisen, er⸗
schien dem König unerträglich. Durch eine Verteuerung der Ausfuhr⸗
wolle wollte er der sächsischen Tuchmacherei den Einkauf schwerer
machen und möglichst auch Wollarbeiter aus Sachsen dadurch ver⸗
anlassen, ins Insand zu ziehen. Er ließ daher auf jeden schweren
Stein adliger und Ämterwolle, der aus dem Holz- und Saalekreise,
aus Mansfeld, Halberstadt und Hohnstein ausgeführt wurde, eine
Handlungsakzise von 6 Gr. legen, was nach Angabe der Magdeburger
Kaufleute 12 —140/, ausmachte und einem Verbot gleichkam. Die
1) Reskript an das pommersche Kommissariat, 26. April 1721 (Ebda.).
2) Gedr. Patent, Berlin 26. Oktober 1799 (gg3. Grumbkow. Stadt Magde⸗
burg W72).
8) Restripte an das Magdeburger und Halberstädter Kommissariat vom
11. September, neu eingeschärft 18. Dezember 1721 (Gen.Dir. Magdeburg, Tit. 106.
Nr. 2). Nach einem Immediatgesuch der Magdeburger Kaufleute⸗ Vrüderschest
vom 26. August war zunächst ein Wollausfuhrverbot gegen Sachsen erlassen und
dann statt dessen der hohe Wollimpost verfügt worden.