Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
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reichste Widerstand geleistet. Gegen das Edikt von 1718 erhoben 
schon alsbald Ritterschaft und Städte von Kleve-Mark Einspruch, da 
es wider ihre 1660 bestätigten Freiheiten sei und das noch wenige 
Tommercium aus dem Lande treiben werde. Zwar wurde ihnen scharf 
verwiesen, daß sie ihre Privilegien wider so nützliche Anordnungen in 
Polizeisachen zu extendieren sich unterfingen, und genaue Beobachtung 
des Edikts eingeschärft;) in Wirklichkeit ist dies aber im Westen nicht 
in Kraft getreten, sondern erst das vom 1. Mai 1719.) 
In Ostpreußen ließ sich auch dieses noch nicht durchführen. 
Ostpreußen war noch immer am weitesten von dem Ideal eines in 
sich geschlossenen Wirtschaftsgebildes entfernt. Noch wurden die Roh— 
waren größtenteils ausgeführt, bessere Fabrikate fast nur durch Im— 
port beschafft, an der innern Verarbeitung fehlte es fast ganz. Auch 
die Handelsverbindung mit den mittleren Staatsgebieten war nur sehr 
gering. Zwar wurden Tuche aus der Neumark und Sternberg durch 
Landsberger Kaufleute, ebenso wie pommersche Rasche und Leinwand leb⸗ 
haft nach Danzig gehandelt und fanden auf diesem Wege auch Absatz 
nach Ostpreußen, aber das hatte wenig zu bedeuten gegen die Einfuhr 
überseeischer und schlesischer Wollen- und Leinenwaren in Preußen. Auf 
diese aber glaubte die Königsberger Kaufmannschaft nicht verzichten 
zu können, weil der dortige erst seit etwa zwei Jahrzehnten lebhaft 
gewordene Manufakturhandel einen wichtigen und wohleingefügten Teil 
ihrer kommerziellen Beziehungen nach beiden Seiten hin ausmachte. 
Daher stellten die osipreußischen Behörden, Regierung, Kommissariat 
und das neugegründete Kommerzienkollegium, 1718 dringend vor, daß 
die beabsichtigte Ausschaltung fremder Manufakturwaren vom innern 
Gebrauch dem dortigen Handel einen empfindlichen Stoß geben werde. 
In Berlin wollte man zwar ihre Gründe nicht ganz anerkennen, setzte 
aber dann doch die Ausführung der Edikte noch aus, allerdings mit 
der Weisung, dahin zu arbeiten, daß der Königlichen Intention Genüge 
geschehen könne. Die preußischen Kaufleute und Lakenhändler er— 
boten sich nun, mit den in Königlichen Landen gemachten wollenen 
Waren Handel zu treiben, falls dort allezeit Vorrat an guten Tuchen 
i) Restript an die klevische Regierung, 22. Juli 1718 (Münster, Kleve— 
Mark 76). 
2) Darüber unten im 10. Abschnitt.
	        
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