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Dritter Teil.
und erhielten anderwärts auch einige Monate Stundung, während in
Berlin kontante Bezahlung verlangt werde. Nach ihrer Angabe hatten
sie bisher keine Gelegenheit, diese Waren auf den Leipziger und Braun⸗
schweiger Messen oder auf den Magdeburger Tuchmärkten anzutreffen.
Da die Kaufleute überhaupt klagten, daß sie nicht wüßten, wo sie die
derschiedenen Sorten von inländischen Tuchen, wollenen und halb—
wollenen Zeugen finden könnten, so wurden Probebücher angelegt,
worin von allen in Berlin, den kur- und neumärkischen, den hinter⸗
pommerschen und klevischen Städten verfertigten derartigen Waren
Muster nebst Angaben der Breite und der Preise eingeklebt waren.)
Diese wurden durch die Steuerräte den Kaufleuten in den vornehmsten
Städten herumgezeigt. Die Königsberger Kaufleute, Lakenhändler
und Krämer, sowie die Magistrate stellten nach Einsichtnahme der
Probebücher vor,) sie seien nicht imstande, zweierlei Warenlager
an Bekleidungsstoffen zu halten und den Verkauf an Fremde und
Einheimische zu separieren; wenn Preis, Güte und Zahlungstermine
bei den inländischen Tuchen so günstig wie bei den auswärtigen seien,
so würden die Lakenhändler, die schon jetzt ziemlich viel bezögen,
immer mehr anschaffen.
Bei der unfertigen Gestaltung des innern Markts erhoben sich
von allen Seiten Vorstellungen und Beschwerden wider das Verbot
der auswärtigen Stoffe, und nicht alle konnten kurzerhand abgewiesen
werden. Es mußte am 8. Juli den Berliner, am 9. November 1719
den pommerschen Kaufleuten, da sie unmöglich die fremden Waren bis
Ende des Jahres verkaufen konnten, zugestanden werden, daß die auf
Lager befindlichen versteuerten Stoffe mit dem inländischen Akzise—
stempel, die nach Publikation des Edikts angeschafften mit dem aus—
ländischen gezeichnet wurden und so auch noch weiter verkauft werden
konnten. Für Ostpreußen mußte das Edikt noch auf drei Jahre sus⸗
pendiert werden und blieb nur für die Königlichen und Landesbedienten
bestehen.s) Auch alle Studenten zu Frankfurt sollten als Ausländer
angesehen und beim Gebrauch fremder Stoffe belassen werden).
1) Reskript an das pommersche Kommissariat, 4. November 1720 (Ebda).
) 12. Mai 1721 (Gen.Dir. Ostpreußen 154, 1).
5) Aktenstück vom 5. August 1719.
) Restript an Hille, 25. August 1719 (Keg-A. Frankf. Handl.S. XI, 9)