Schwierigkeiten in Durchführung der Warenverbote. 319
Dagegen wurden weitere Ausnahmen nicht zugelassen. Vergebens
wurde aus Hinterpommern vorgestellt, daß für den Handel dort und
in Polen die Berliner Wollenzeuge zu teuer seien und erfahrungs—
gemäß nicht abgesetzt werden könnten, daß hier leichte, billige und sehr
hunte Sorten, wie sie in Berlin gar nicht gemacht wurden, verlangt
würden, und daß der Handel mit solchen ein Monopol der polnischen
Konkurrenten werden würde. Darauf wurde geantwortet, sie sollten
die gewünschten Proben bei den inländischen Fabrikanten bestellen, die
Konkurrenz hätten sie nicht zu fürchten, da den Untertanen der Ge—
brauch fremder Waren verboten sei.1)
Eines konnte allerdings nicht verhütet werden, die Störung des
Handels in den Grenzstrichen, und deren gab es bei der Gestaltung
der preußischen Territorien sehr viele. Da der Absatz der benachbarten
Waren nun verboten war, so wurde beispielsweise in den polnischen
Grenzstädten den Königlichen Untertanen das Ausstehen auf den dortigen
dahrmärkten verwehrt. Zwar wunderte man sich in Berlin: es sei
doch nicht den Ausländern verboten, ihre Waren auf die Jahrmärkte
zu bringen und zu verkaufen an wen sie wollten, sondern nur den
Untertanen, sie zum innern Gebrauch zu kaufen. Aber der Besuch
weitaus der meisten Märkte war zwecklos, wenn nur an Fremde ver—⸗
kauft werden konnte, der Großhandel zum Weiterversand kam fast nur
auf den großen Messen in Betracht. Wenn daher entschieden wurde,?)
die Fremden sollten ungehindert alles auf die Jahrmärkte bringen und
verkaufen dürfen, nach Schluß der Märkte aber sollte visitiert und
gegen die Untertanen, die fremde Waren zum Gebrauch gekauft hatten,
mit Konfiskationen und Strafen eingeschritten werden, so wirkte das
wie ein Verkaufsverbot. Zudem wurde von Magistraten und Akzise—
bedienten immer wieder das Edikt falsch ausgelegt und fremden Kauf—
leuten und Handwerkern tatsächlich verwehrt, auf Jahrmärkten aus—
—VVD
i) Bittschrist der Schutziuden in Köslin, Belgard, Rügenwalde, Stolp usw.
und Restript darauf vom 11. November 1719 (Ebda.).
) Restript vom 8. März 1720 (Myl. VI, II, Sp. 200).
) Bogl. Patent vom 26. September 1720 (Myl. V, II, IX, Nr. 18). AÄhn⸗
ich mehrere Edikte von 1720 fürr Pomniern (Stettin K.eA. Verbotene Waren 2)
Auch die Regierung von Kleve-Mark mußte 6. November 1719 aufgeklärt werden,
daß Einsuhr und Handel der betr. Waren nicht verboten sei.