Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verschärfte Durchführung der Warenverbote. 321 
darauf den Kommissariatsfiskalen aufgetragen, die Läden schärfer nach 
Tuchen zu revidieren, die nicht inländisch gestempelt seien, und:— 
eventuell in den Büchern — nachzuforschen, an wen fremde Tuche im 
Lande verkauft worden seien.) 
Überhaupt deutet manches darauf hin, daß das Verbot des inner⸗ 
lichen Gebrauchs fremder Stoffe sich sehr schwer durchgesetzt hat und 
lange Zeit nicht recht ernst genommen worden ist. Selbst in der 
Mark wurden bei einer Untersuchung in den Läden einiger Kaufleute 
viele fremnde, aber wenig oder keine inländischen wollenen Waren ge— 
funden, und es wurden fremde Stoffe verkauft, ohne die Käufer zu 
fragen, ob sie Inländer seien. Daher wurde, das Verbot unter An— 
drohung hoher Strafen allgemein neu eingeschärft und die Kaufleute 
ermahnt, sich genügende Vorräte an inländischen Stoffen anzuschaffen.?) 
Es erwies sich dabei, daß beispielsweise die Kaufleute von Bielefeld 
von dem Verbot noch gar nichts zu wissen schienen, sondern baten, 
die ausländischen Wollenwaren weiter an Einheimische verkaufen zu 
dürfen 9) 
Inzwischen war das inländische Monopol der wollenen Waren 
auch auf gemischte und solche Stoffe, die jenen Konkurrenz machten, 
ausgedehnt worden. Schon am 10. Mai 1721. wurde der Gebrauch 
von wollen Kamelott (Wolle mit Kamelhaar), 13. März 1722 der aus 
Wolle mit Leinen oder Baumwolle, sowie der aus Leinen mit Baum— 
wolle gewebten Stoffe verboten; ) erst 14. Juni 1728 folgten auch 
die aus Seide und Wolle gewebten Stoffe, so daß nunmehr alle 
halbwollenen Zeuge ausgeschlossen waren. Besonders hart aber wurde 
enpfunden, daß auf Betreiben des Königs selbst zugunsten der leichten 
inländischen Wollenstoffe, der Raschen und Kalamanken, der Gebrauch 
der gemalten Zitze und gedruckten Kattune, die wegen ihrer Billigkeit 
stark verbreitet und besonders bei der ärmeren Bevölkerung sehr beliebt 
ript vom 17. No— 
V Bericht des pommerschen Kommissariats vom 13. und Restrip 
—— 28 — —8 21. November 1722 (Mohl. VI, 
2 jat an alle kurmärkischen *2 dt. Vommern, 
sJ, u —— die Kommissariate von Magdeburg, Halbersta merr 
ind * Kammer vom 
Min * 8 durch Reskript an die Minden eheichewer amme 
. März A7u (Gen. Die Minden⸗Ravensberg 99, du nicht aufgenommen. 
Quickm., S. 1848, Scotti II, Nr. 9013 in Myl. nicht 21 
Acta Borossioa. Handels⸗, Zoll⸗ und Akzisepolitik U.
	        
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