Verschärfte Durchführung der Warenverbote. 321
darauf den Kommissariatsfiskalen aufgetragen, die Läden schärfer nach
Tuchen zu revidieren, die nicht inländisch gestempelt seien, und:—
eventuell in den Büchern — nachzuforschen, an wen fremde Tuche im
Lande verkauft worden seien.)
Überhaupt deutet manches darauf hin, daß das Verbot des inner⸗
lichen Gebrauchs fremder Stoffe sich sehr schwer durchgesetzt hat und
lange Zeit nicht recht ernst genommen worden ist. Selbst in der
Mark wurden bei einer Untersuchung in den Läden einiger Kaufleute
viele fremnde, aber wenig oder keine inländischen wollenen Waren ge—
funden, und es wurden fremde Stoffe verkauft, ohne die Käufer zu
fragen, ob sie Inländer seien. Daher wurde, das Verbot unter An—
drohung hoher Strafen allgemein neu eingeschärft und die Kaufleute
ermahnt, sich genügende Vorräte an inländischen Stoffen anzuschaffen.?)
Es erwies sich dabei, daß beispielsweise die Kaufleute von Bielefeld
von dem Verbot noch gar nichts zu wissen schienen, sondern baten,
die ausländischen Wollenwaren weiter an Einheimische verkaufen zu
dürfen 9)
Inzwischen war das inländische Monopol der wollenen Waren
auch auf gemischte und solche Stoffe, die jenen Konkurrenz machten,
ausgedehnt worden. Schon am 10. Mai 1721. wurde der Gebrauch
von wollen Kamelott (Wolle mit Kamelhaar), 13. März 1722 der aus
Wolle mit Leinen oder Baumwolle, sowie der aus Leinen mit Baum—
wolle gewebten Stoffe verboten; ) erst 14. Juni 1728 folgten auch
die aus Seide und Wolle gewebten Stoffe, so daß nunmehr alle
halbwollenen Zeuge ausgeschlossen waren. Besonders hart aber wurde
enpfunden, daß auf Betreiben des Königs selbst zugunsten der leichten
inländischen Wollenstoffe, der Raschen und Kalamanken, der Gebrauch
der gemalten Zitze und gedruckten Kattune, die wegen ihrer Billigkeit
stark verbreitet und besonders bei der ärmeren Bevölkerung sehr beliebt
ript vom 17. No—
V Bericht des pommerschen Kommissariats vom 13. und Restrip
—— 28 — —8 21. November 1722 (Mohl. VI,
2 jat an alle kurmärkischen *2 dt. Vommern,
sJ, u —— die Kommissariate von Magdeburg, Halbersta merr
ind * Kammer vom
Min * 8 durch Reskript an die Minden eheichewer amme
. März A7u (Gen. Die Minden⸗Ravensberg 99, du nicht aufgenommen.
Quickm., S. 1848, Scotti II, Nr. 9013 in Myl. nicht 21
Acta Borossioa. Handels⸗, Zoll⸗ und Akzisepolitik U.