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WM Dritter Teil.
wurde, schränkte er den Bezug ein, ließ die Garnweber fast ohne Arbeit
und kaufte dafür das Garn im Krossenschen auf. Um die Produktion
im Lande zu behalten und noch zu vermehren, war man in Berlin
bereit, den Zoll bis zur Hälfte zu mindern, die Handlungsakzise auf
Linnen (20/40) zu erlassen und zu Krossen eine Garnbleiche anzurichten,
dagegen wurde jenem Unternehmer die Garnausfuhr verboten.) Da
sich dieser nun verpflichtete, alles im Krossenschen gesponnene Garn
dort verarbeiten zu lassen und die erforderliche Anzahl Leinweber dort
anzusetzen, so konnte man nun die unwirtschaftliche Ausfuhr des Garns
für die inkorporierten Kreise allgemein verbieten.) Auch das Aufkaufen
des Garns wurde allen, die nicht zur inneren Verarbeitung kauften
und eine besondere Konzession dazu hatten, untersagt. Um die Preis⸗
schwankungen und gegenseitigen Übersetzungen, wie sie das kurz vorher
erlassene Wollausfuhrverbot gezeitigt hatte, zu vermeiden, wurde min
auch ein fester Garnpreis determiniert.
Für die Kreise Sternberg und Kottbus konnte das Ausfuhrverbot
nicht aufrecht erhalten werden. Zwar wurde die Kottbuser Ritterschaft
mit ihren Gegenvorstellungen wiederholt abgewiesen; da aber dieser
Kreis auf den Handel mit Sachsen angewiesen war, und die dortigen
armen Leinweber doch nicht alles Garn erhandeln konnten, wurde der
uneingeschränkte Garnhandel wiederhergestellt, und auch die Ausfuhr
selbstgewonnenen Flachses dem Adel und dessen Untertanen wieder ge—
stattet .) Auch dem Sternbergischen Adel wurde die Ausfuhr des
Leinengarns zugelassen, so lange als die dortigen Leinweber sich micht
über Mangel beschwerten.9
In den pommerschen Hinterkreisen Rügenwalde, Schlawe, Stoly
und Bütow war die Verarbeitung von grober Leinwand in Stadt
und Land seit einiger Zeit aufgekommen. Es wurde viel Flachs im
Lande gebaut, noch mehr aus Preußen zur See eingeführt. Die dein⸗
wand wurde in großen Mengen nach Danzig verführt. Doch war sie
in Länge, Breite und Güte so ungleich, daß die Kaufleute klagten, und
) Verhandlungen Februar bis Mai 1719 (Gen.-⸗Dir. Pommern, Linnen⸗
sachen Nr. )). —VV——
2) 12. Juli 1719 (Myl. V, II, I,. Ne. 830o5.
9) Restripte vom 8. November 1720, 31. Mai und 24. Juli 1721 Gen.
Pommern, Linnensachen Nr. 2). J ẽ*
9 Rejskript vom 15. November 1721 (EbdaJ.
Dir.