Maßnahmen für Garnhandel und Leinenmanufaktur. 325
ihr Absatz darunter litt. Bei besserer Regelung wollten englische
Kaufleute große Posten beziehen, daher hielt das Kommissariat eine
Ordnung wegen gleicher Länge der Haspeln und die Einführung von
Leggen für dienlich. In Berlin beabsichtigte man überhaupt eine
einheitliche Reglementierung für die inländischen Leinenmanufakturen,
man dachte daran, die Hammsche Legge-Ordnung vom 10. Dez. 1718
und eine Lüneburgische Haspelordnung von 1719 in den Provinzen
einzuführen, ließ sich aber dann bestimmen, mit solchen den Handel
immerhin alterierenden Maßnahmen zu warten, bis sie an ihrem Ort
sich erst bewährt hätten.) Es wurden nur Verordnungen wegen
gleichmnäßiger Länge des Garns und Inhalts der Gebinde eingeschärft,
und um zu bewirken, daß die pommerschen und neumärkischen Linnen
in richtiger Breite, auch dichter und fester gemacht würden, ließ man
ihnen Proben zugehen und versprechen, wenn sie auf die Frankfurter
Messen in genügender Menge und an Breite, Stärke und Güte den
sächsischen gleich gebracht würden, so wolle man die letzteren in der
Akzise etwas höher setzen.?)
Mit den Ledergewerben verhielt es sich ähnlich wie mit den
Leinenmanufakturen: in dem Maße wie diese Gewerbe an Ausdehnung
und Bedeutung hinter den Wollenmanufakturen zurückstanden, waren
auch die Fürsorgemaßnahmen für sie an Intensität und Nachdruck
geringer. Die Ausfuhr der Rohmaterialien, Flachs und Hanf, Häute
und Felle, war zwar in allen Territorien durch die Landesordnungen
chenso wie die der Wolle verboten,“) aber es ist daraus nie eine so
scharfe Gesetzgebung entstanden wie wegen des Wollhandels, und
wurde die Handelsfreiheit der privilegierten Landsassen nicht angetastet.
In Brandenburg war außer der Ausfuhr der rohen Leder auch der
Auf⸗ und Vorkauf untersagt; ) dann ist aber das Aufkaufen auf dem
Lande gestattet worden unter der Bedingung, daß die Leder nachher
auf die städtischen Märkte gebracht würden, ) und ist nur den Juden
) Restript an das pommersche Kommissariat 6. Februar 1720 (Gen.-Dir.
Pommern, Linnensachen 3).
) Desgl. 3. Dezember 1720 (Kolberg Seglerhaus, L. 10).
) Für Brandenburg vgl. Hausieredikt vom 26. April 1718 (Myl. V, II,
VII, Nr. 1).
9 Editt vom 27. August 1704 (Myl. V, II, II, Nr. 69.
*) Edilt vom 22. Oklober 1717 (Ebda. Nr. 74).