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Dritter Teil.
aller Aufkauf verboten worden.i) Schließlich wurden die rohen Häute
von Rindvieh und Pferden den einheimischen Gerbern und Lederarbeitern
allein vorbehalten, und jeder Verkauf an Handelsleute untersagt.)
Dagegen sollten gegerbte Häute, wenn sie nachweislich im Lande zu—
bereitet waren, akzise- und zollfrei außer Landes passiert werden.
In Pommern wurde vorgeschrieben, daß rohe Schaffelle nicht
geradewegs aus dem Lande geführt, sondern zunächst auf die Frank—
furter Messen zum Verkauf gebracht werden sollten, von wo sie dann
nach Belieben verschickt werden konnten.s) Die Sätze auf ausgehende
rohe Häute wurden bei der Lizentrevision von 1726 erhöht. In der
Konsumtionsakzise wurden durch den neuen Tarif fremde Leder auf 69,
erhöht, so daß moskowitische Juchten auf 20, englisch Sohlleder auf
36, Danziger auf 48 Gr. der Zentner kam; auf Supplik der Schuster—
gewerke in den meisten hinterpommerschen Städten wurde letzterer
Satz auf 30 Gr. für 2 Jahre ermäßigt, bis die inländischen Lohgerber
imstande seien, das Land hinlänglich zu versorgen. Diese aber sollten
inzwischen animiert und mit Vorschüssen versehen werden, damit das
für Sohlleder ausgehende Geld im Lande behalten werde.)
Der Schutz der Ledergewerbe nahm auch eine eigenartige Form
an. Durch die Refugierten war Verfertigung und Tragen von hölzernen
Schuhen und von dergleichen Pantoffeln mit ledernem Überzug wie
sie noch jetzt auf dem Lande verbreitet sind, eingeführt worden. Doch
war ihr Verkauf auf den Märkten schon 15. September 1710 auf Klage
der Schuster und Lohgerber verboten, 29. Februar 1712 indessen wieder
erlaubt worden.s) Nachdem diese Erlaubnis 17. Mai 1717 wieder—
holt war, wurde schon am 6. Juli desselben Jahres deren Verfertigung
zum Verkauf und Debit gänzlich verboten, da die Schuster dadurch
) 13. Juli 1719 (Ebda. Nr. 75).
2) Edikt wegen Abstellung der Aufkauferei und Ausfuhr der rohen Häute
und Felle vom 30. Oktober 1724 (Nr. 82), eine Erneuerung des von 1704, ist
auch an die preußische Regierung, die neumärkische, magdeburgische, halberstädtische
mindensche und klevische Kammer zum Nachdruck und zur Publikation versandt worden
(Gen.-Dir. Kleve 95, 4).
3) Restript an das pommersche Kommissariat, 18. Dezember 1721 (Stadt-J.
Treptow IX, 2).
9) Refkripte vom 28. März u. 26. April 1721 an das pommersche Kommissariat.
(Kolberg Seglerhaus T. 7).
s5) Edikte in Myl. V, II, X.