Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
aller Aufkauf verboten worden.i) Schließlich wurden die rohen Häute 
von Rindvieh und Pferden den einheimischen Gerbern und Lederarbeitern 
allein vorbehalten, und jeder Verkauf an Handelsleute untersagt.) 
Dagegen sollten gegerbte Häute, wenn sie nachweislich im Lande zu— 
bereitet waren, akzise- und zollfrei außer Landes passiert werden. 
In Pommern wurde vorgeschrieben, daß rohe Schaffelle nicht 
geradewegs aus dem Lande geführt, sondern zunächst auf die Frank— 
furter Messen zum Verkauf gebracht werden sollten, von wo sie dann 
nach Belieben verschickt werden konnten.s) Die Sätze auf ausgehende 
rohe Häute wurden bei der Lizentrevision von 1726 erhöht. In der 
Konsumtionsakzise wurden durch den neuen Tarif fremde Leder auf 69, 
erhöht, so daß moskowitische Juchten auf 20, englisch Sohlleder auf 
36, Danziger auf 48 Gr. der Zentner kam; auf Supplik der Schuster— 
gewerke in den meisten hinterpommerschen Städten wurde letzterer 
Satz auf 30 Gr. für 2 Jahre ermäßigt, bis die inländischen Lohgerber 
imstande seien, das Land hinlänglich zu versorgen. Diese aber sollten 
inzwischen animiert und mit Vorschüssen versehen werden, damit das 
für Sohlleder ausgehende Geld im Lande behalten werde.) 
Der Schutz der Ledergewerbe nahm auch eine eigenartige Form 
an. Durch die Refugierten war Verfertigung und Tragen von hölzernen 
Schuhen und von dergleichen Pantoffeln mit ledernem Überzug wie 
sie noch jetzt auf dem Lande verbreitet sind, eingeführt worden. Doch 
war ihr Verkauf auf den Märkten schon 15. September 1710 auf Klage 
der Schuster und Lohgerber verboten, 29. Februar 1712 indessen wieder 
erlaubt worden.s) Nachdem diese Erlaubnis 17. Mai 1717 wieder— 
holt war, wurde schon am 6. Juli desselben Jahres deren Verfertigung 
zum Verkauf und Debit gänzlich verboten, da die Schuster dadurch 
) 13. Juli 1719 (Ebda. Nr. 75). 
2) Edikt wegen Abstellung der Aufkauferei und Ausfuhr der rohen Häute 
und Felle vom 30. Oktober 1724 (Nr. 82), eine Erneuerung des von 1704, ist 
auch an die preußische Regierung, die neumärkische, magdeburgische, halberstädtische 
mindensche und klevische Kammer zum Nachdruck und zur Publikation versandt worden 
(Gen.-Dir. Kleve 95, 4). 
3) Restript an das pommersche Kommissariat, 18. Dezember 1721 (Stadt-J. 
Treptow IX, 2). 
9) Refkripte vom 28. März u. 26. April 1721 an das pommersche Kommissariat. 
(Kolberg Seglerhaus T. 7). 
s5) Edikte in Myl. V, II, X.
	        
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