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Schutz der Ledergewerbe.
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großen Schaden litten. Ja, als der König einmal in der Neumark
Bauern mit Holzschuhen sah, erließ er 31. Juli 1722 eine Ordre an
das Generaldirektorium, das Tragen der hölzernen Schuhe in Branden⸗
hurg, Pommern, Magdeburg und Halberstadt schleunigst zu verbieten,
da es ein Ruin der Untertanen und zum Nachteil der Akzise sei; die
ammerpräsidenten und die Patrone wurden persönlich mit 200 Dukaten
Strafe für eine Übertretung verantwortlich gemacht. Als bei einer
Haussuchung doch noch viele hölzerne Schuhe und Pantoffel gefunden
und weggenommen waren, wurde 7. Dezember 1726 und 24. Januar
1730 deren Tragen auf den Dörfern der Kurmark nochmals streng
berboten, und wurden genaue Visitationen vierteljährlich angeordnet.
Desgleichen wurde für Ostpreußen durch ein Patent v. 1. August 1724
angeordnet, daß sich schon vom 1. September an niemand unterstehen
olle, Paresken (Bastschuhe) zu tragen, sondern jeder mit im Lande ge—
machten Schuhen einhergehen solle.
Der Gebrauch fremder Schuhe und Pantoffel war schon durch
das Edikt vom 1. Mai 1719 verboten worden. Doch wurde, jedenfalls
auf Beschwerden hin, dem preußischen Kommissariat 2. Dezember 1719
befohlen, zu Unterhaltung des matui Commeércii mit den polnischen
und ermländischen Städten die fremden Schuster und Kürschner ihre
derfertigte Arbeit auf den kleinstädtischen Jahrmärkten verlaufen zu
lassen, solange den preußischen Handwerkern dieselbe Freiheit dort ge—
gönnt werde.i) Mit Rücksicht auf den lebhaften Verkehr mit Danzig
wurde auch den Danziger Pantoffelmachern der Verkauf auf den
pommerschen Jahrmärkten freigegeben (1720). Auf eine Klage der
Stolper Schuh- und Pantoffelmacher jedoch wurde 24. Juli 1728 von
Berlin aus den Kaufleuten, Juden und Danziger Pantoffelmachern
die Einfuhr fremder Schuhe und Pantoffel in die dortigen Städte
Janz verboten. Die Ausführung dieses Verbots wurde aber noch Jahre
lang hingezögert, bis endlich die Stolper Schuster auf einem Jahrmarkt
gewaltsam gegen die Danziger Konkurrenten vorgingen, und das Verbot
interm 23. Januar 1738 bestätigt wurde.?)
) Gen.«Dir. Ostpreußen 72, 1, 8.
) Dies nach Stettin K.⸗-A., Verbotene Waren 18.